Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Aciiencapital. 
Einzahlung 
desselben. 
( 8) 
dieser Anstalt, sowie des vermöge Decrets vom 1 Sten Januar 1849 bestätigten Statuten- 
nachtrags vom öten Januar 1849 Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den- 
selben auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Deeret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 22 ten Januar 1855. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Nachtrag 
zu den Statuten der Leipziger Bank. 
Mie Genehmigung der hohen Staatsregierung werden die 9§ 5, 6, 10, 41 und 109 
der mittelst Allerhöchsten Decrets vom 12ten März 1839 bestätigten Statuten der Leip- 
ziger Bank, sowie §§ 4, 74 und 111 des unter dem 1 Sten Januar 1849 Allerhöchsten 
Orts bestätigten Nachtrags dazu, hiermit aufgehoben, an deren Stelle die nachstehenden 
§& 4, 5, 6, 10, 41, 74, 109 und 111 in veränderter Fassung in Kraft treten: 
4. Das aus 1,500,000 Thalern in 6000 Stück Actien à 250 Thaler beste- 
bende Actiencapital der Bank wird, auf Grund § 4 des unterm 1 Sten Januar 1849 be- 
stätigten Statutennachtrags, durch Ausgabe von ferneren 6000 Stück Actien à 250 Thlr., 
auf Drei Millionen Thaler erhöht. 
Auf die zu diesem Zwecke neu zu ereirenden Actien und Quittungsbogen finden alle 
Bestimmungen der mittelst Allerhöchsten Decrets vom 1 2ten März 1839 bestätigten Sta- 
tuten und der bestätigten Nachträge dazu, soweit hierin durch gegenwärtigen Nachtrag nichts 
abgeändert worden, insonderheit also auch die in 66 7, 8, 9 und 11 enthaltenen, Anwendung. 
&5. Zu Abnahme dieser obenerwähnten neu zu creirenden 6000 Actien werden die 
Inhaber der älteren dergestalt aufgefordert, daß sich dieselben binnen einer Frist von acht 
Wochen, von Zeit der öffentlichen Bekanntmachung (§ 9) an, deshalb zu erklären, zu die- 
sem Ende die älteren Actien zur Abstempelung zu präsentiren, und hierbei 2586 des Nomi- 
nalwerthes der Actien, mit einem unverzinslichen Zuschlage von 100½ dieser Einzahlungen 
zum Reservefonds (§ 111) gegen Empfangnahme eines nach dem Schema unter A. ausge- 
fertigten, von zwei Mitgliedern des Bankdirectoriums unterzeichneten Quittungsbogens 
einzuzahlen haben. Die übrigen 759 werden nach Maaßgabe des Bedürfnisses in Raten 
von höchstens 250 der Actien und den bei jeder dieser Ratenzahlungen jedes Mal mit 
 
	        
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