Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

der Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag auf Untersuchung wegen jedes dieser Ver— 
brechen bei dem nach Obigem für dasselbe zuständigen Bezirksgerichte oder wegen aller dieser 
Verbrechen bei mehreren oder bei einem und bei welchen oder welchem der an sich zu— 
ständigen Bezirksgerichte stellen will. 
Ist wegen eines oder einiger Verbrechen bereits bei einem oder mehreren Bezirks- 
gerichten die Untersuchung eröffnet, und es kommen Verbrechen desselben Angeschuldigten 
zur Anzeige, welche zur Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts gehören, so hängt es 
gleichfalls von der Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag wegen der später angezeigten 
Verbrechen bei dem an sich zuständigen Bezirksgerichte oder aber bei dem oder beziehendlich 
bei einem von den Bezirksgerichten, bei welchen bereits eine Untersuchung gegen den Ange- 
schuldigten anhängig ist, stellen will. 
Art. 54. 
2) von mehreren Personen bei mehreren Verbrechen. 
Stehen mehrere Verbrechen, die nach Obigem von verschiedenen Bezirksgerichten zu 
untersuchen sein würden, dadurch mit einander im Zusammenhange, daß Personen, welche 
bei dem einen als Theilnehmer oder Begünstiger betheiligt sind, auch bei dem oder bei den 
anderen betheiligt sind, so steht der Staatsanwaltschaft, ebenso wie im Art. 53 bestimmt 
ist, die Wahl zu, bei welchem oder bei welchen dieser Bezirksgerichte sie den Antrag auf 
Untersuchung stellen will. 
Art. 55. 
Beschränkung des Wahlrechts der Stagtsanwaltschaft. 
Ist in den Fällen der Art. 53, 54 die Untersuchung wegen eines oder einiger der 
verschiedenen Verbrechen bereits bei einem Bezirksgerichte eröffnet worden, so kann die 
Staatsanwaltschaft die getroffene Wahl nicht mehr abändern. 
Ebenso kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen der Art. 53, 54 dann, wenn 
wegen der sämmtlichen Verbrechen die Voruntersuchung rechtskräftig eingestellt oder auch 
nur wegen eines derselben die Hauptverhandlung von dem Bezirksgerichte bereits anbe- 
raumt worden, bei dem letzteren nicht ferner den Antrag auf Untersuchung von Verbrechen 
stellen, die nicht an sich zur Zuständigkeit desselben gehören würden. 
Art. 56. 
Das Bezirksgericht kann die Untersuchung von Verbrechen, welche bei ihm zur Anzeige 
gelangen, nachdem von ihm die Hauptverhandlung wegen eines anderen Verbrechens 
desselben Angeschuldigten anberaumt worden, nicht mit der Untersuchung dieses Verbrechens 
vereinigen. Vielmehr sind solchenfalls die neuerdings angezeigten Verbrechen besonders 
zur Untersuchung und beziehendlich Bestrafung zu ziehen, ohne daß die Vorschrift des 
Art. 421 Anwendung leidet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.