Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(406 ) 
Art. 260. 
Anträge wegen der Beweismittel. 
Der Staatsanwalt hat das Verzeichniß derjenigen Zeugen und Sachverständigen, 
deren Befragung in der Hauptverhandlung er für nothwendig erachtet, bei dem Bezirks— 
gerichte einzureichen. 
In dem Verzeichnisse sind zugleich die Zeugenaussagen anzugeben, deren Vorlesung 
beantragt wird (Art. 289, Abs. 2, Art. 228). 
Wenn der Vorsitzende die Vorladung noch anderer Zeugen und Sachverständigen für 
die Hauptverhandlung, namentlich in Rücksicht auf die Vertheidigung des Angeklagten, für 
angemessen erachtet, so hat er sie in das Verzeichniß mit aufzunehmen und hiervon den 
Staatsanwalt zu benachrichtigen. 
Eine Abschrift des Verzeichnisses ist dem Angeklagten spätestens mit der Vorladung 
zuzustellen. 
Bezieht sich die Verhandlung auf mehrere Verbrechen und mehrere Angeklagte, so ist 
jedem der letzteren das Verzeichniß nur insoweit, als es ihn betrifft, zuzustellen. 
Art. 261. 
Wünscht der Angeklagte die Befragung von Zeugen oder Sachverständigen, welche 
nicht bereits auf dem Verzeichnisse stehen, so hat er deren Vorladung bei dem Vorsitzenden 
zu beantragen. Dieser Antrag muß, bei Verlust desselben, binnen drei Tagen nach Zu- 
stellung des Verzeichnisses eingereicht werden. 
Dem Antrage ist zu entsprechen, wenn dem Vorsitzenden die Befragung dieser Personen 
für die bessere Aufklärung der Sache förderlich erscheint. 
Wird dem Antrage nicht entsprochen, so kann der Angeklagte noch die Vorladung 
verlangen, wenn er die Kosten derselben und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen 
und Sachverständigen erlegt oder, soviel letztere anlangt, den Verzicht der Zeugen und 
Sachverständigen auf dieselbe sofort beibringt. Es wird jevoch in beiden Fällen voraus- 
gesetzt, daß die Vorladung dieser Personen nicht mit einer ungerechtfertigten Verzögerung 
der Hauptverhandlung verbunden ist. 
Die Entschließung des Vorsitzenden auf den Antrag ist dem Angeklagten und, wenn 
demselben entsprochen wird, auch dem Staatsanwalte bekannt zu machen. (Vergl. noch 
Art. 274) 
Art. 262. 
In das Verzeichniß können auch solche Zeugen und Sachverständige aufgenommen 
werden, die in der Voruntersuchung noch nicht abgehört worden sind. 
Auch der Angeschuldigte kann seine Anträge (Art. 261) auf Vorladung solcher Zeugen 
und Sachverständigen richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.