Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(525) 
Der Umtausch erfolgt Stück gegen Stück und zwar werden an beiden obgenannten 
Cassenstellen den Präsentanten der Actien, nach der Reihenfolge ihres Erscheinens, die neuen 
dreiprocentigen Staatsschuldencassenscheine stets von der untersten vorhandenen Nummer 
an gerechnet, in fortlaufender Nummerfolge verabreicht werden. 
Bei der Finanzhauptcasse in Dresden kann wegen der anderweitigen Geschäfte dersel— 
ben der Umtausch der gedachten Actien nur in den Vormittagsstunden bis 1 Uhr statt— 
finden. 
Dresden, am 7ten September 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Geuder. 
  
7S) Verordnung, 
die Erpropriation von Eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der 
Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Leipzig betreffend; 
vom 7ten September 1855. 
D. die fortwährende Zunahme des Producten-, insonderheit des Kohlen= und Holzver- 
kehrs auf der Saächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bis Leipzig eine Vergrößerung des 
dasigen Bahnhofs, welcher in keiner Weise mehr ausreicht, um den Verkehr ordnungsmäßig 
zu bewältigen, unerläßlich macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Mi- 
nisterium des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigen- 
thum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21sten Juli 1855 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 120 fg.) andurch verordnet, 
wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 2 1 sten Juli 1855 sind auf die 
nach Maaßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelli- 
gende Erweiterung des Bahnhofs der Stchsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Leipzig 
in Anwendung zu bringen. 
6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beob- 
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der 
Taratoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver- 
ordnung zum Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1835, Seite 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 
1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und 
767
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.