Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 583) 
8181. 
Der Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines festen Platzes, welcher bei noch 
vorhandenen Vertheidigungsmitteln, ohne oder gegen vorgängigen Kriegsrathsbeschluß den 
Platz wirklich übergeben oder mit dem Feinde capitulirt hat, ist 
mit dem Tode 
zu bestrafen. 
8182. 
Zwangsmaaßregeln gegen Feige 2c. 
Diejenigen, welche nach § 180 ihrer Dienstpflicht zuwiderhandeln, können nach erfolg- 
los gebliebenem Aufrufe zur Pflichterfüllung durch augenblickliche Anwendung körperlicher 
Zwangsmittel dazu angehalten, auch selbst auf der Stelle getödtet werden und es schließen 
die im ersteren Falle angewendeten Zwangsmittel die nachherige Anwendung der gesetzlichen 
Strafe nicht aus. 
Jedoch soll es als Milderungsgrund, nach Befinden bis zur Straflosigkeit, gelten, 
wenn der Schuldige vor Anstellung der Untersuchung, durch ausgezeichnetes Verhalten, 
seine Rückkehr zur Pflicht dargethan hat. 
Siebentes Capitel. 
Von Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung und Betrug an Cameraden oder 
militärischem Eigenthume, sowie von der Geschäftsuntreue bei der 
Militärverwaltung. 
8183. 
Cameradendiebstahl rc. 
Wenn, außer den im § 185 gedachten Fällen, eine Militärperson oder eine nach § 1 
den Militärgesetzen unterliegende Civilperson das bewegliche Eigenthum einer anderen der- 
gleichen Person durch Diebstahl (Art. 272 des allgemeinen Strafgesetzbuchs), Unter- 
schlagung (Art. 287), Erpressung (Art. 282), oder Betrug (Art. 284), sofern der 
Gegenstand des letzteren eine Schätzung zuläßt, sich zueignet, so ist dieß folgendermaaßen 
zu bestrafen: 
10 bei einem Werthsbetrage bis mit drei Thalern: mit einwöchentlichem mittlen bis 
zu fünfwöchentlichem strengen Arreste; 
2) bei einem Werthsbetrage über drei Thaler bis mit zehn Thalern: mit vier- 
wöchentlichem strengen Arreste bis zu einjähriger Arbeitshausstrafe; 
3) bei einem Werthsbetrage über zehn Thaler bis mit fünfzig Thalern: mit Arbeits- 
hausstrafe von acht Mongten bis zu Zuchthausstrafe von drei Jahren;
	        
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