Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 597 -) 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 20sten September 1855. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
MÆ 86) Verordnung, 
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und 
Personalsteuer auf das Jahr 1855 betreffend; 
vom 29sten September 1855. 
Wegen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird 
die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 6ten August 1855 
(Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) vorbehaltene Be- 
stimmung für das Jahr 1855 hiermit in Folgendem ertheilt: 
–S 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanz- 
gesetz vom 1 6ten August 1855, 9 2 unter b, bb ausgeschriebenen außerordentlichen 
Gewerbe= und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an 
Einnehmergebühr bewilligt: 
ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, ingleichen 
der Steuergemeinde Lichtewalde im Steuerbezirke Augustusburg, 
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als: 
Gückelsberg, I 
Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg, 
Plaue mit Bernsdorf, 1 
Schönau, im Steuerbezirke Chemnitz, 
Hainsbach (Hainsberg), 
Döltzschen, » 
Loschwitz, im Steuerbezirke Dresden, 
Nieder-Lößnitz, 
Herrnhut, im Steuerbezirke Löbau, 
Miltitz, im Steuerbezirke Meißen, 
86“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.