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|G 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber unzulässigkeit
ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung in keinem Falle unterworfen. Die Hülfs- ver Verkü
vollstreckung in die bei einem Schuldner vorgefundenen Einlage= und Quittungsbücher ist
hierdurch nicht ausgeschlossen.
&18. Gegen die in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und Unstatthaftig=
gegen das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den weiner oie
vorigen Stand nicht Statt. den vorigen
2c. 2c. Stand.
AM 101) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen
Uebereinkunft zu möglichster Verhütung von Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfreveln;
vom 29sten October 1855.
Mi der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist in Verfolg der deshalb eingeleiteten
Verhandlungen eine Uebereinkunft zu möglichster Verhütung von Forst-, Jagd-, Fischerei-
und Feldfreveln nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom 31sten August
dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Kaiserlich Königlichen MVi.
nisters des Aeußern und des Kaiserlichen Hauses vom 2ten October dieses Jahres ausge-
wechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner
Majestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 29sten October 1855.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky. Lamm.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist zu
möglichster Verhütung der Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfrevel in dem beiderseitigen Ge-
biete nachstehende Uebereinkunft getroffen worden:
1. Die beiderseitigen Regierungen verpflichten sich, die Forst-, Jagd-, Fischerei= und
Feldfrevel, welche ihre Unterthanen auf dem jenseitigen Gebiete verübt haben möchten, nach
denselben Gesetzen zur Bestrafung zu ziehen, nach welchen dieß geschehen würde, wenn sie
im Inlande verübt worden wären.
2. Von allen Behörden und deren Organen soll zur Entveckung der Frevler jede
mrögliche den inländischen Gesetzen entsprechende Hülfe geleistet und die Untersuchung und
Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfrevel so schleunig vorgenommen werden,
als es nur immer thunlich sein wird.
Namentlich haben die zur Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung wegen dergleichen
Frevel bestellten Organe ihre Thätigkeit den in dem Gebiete des anderen Staates von
Angehörigen ihres Bezirks verübten Freveln, sobald sie zu deren Kenntniß gelangen, eben so
zu widmen, als wenn dieselben innerhalb des ihnen angewiesenen Bezirks verübt worden wären.
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