fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in 
naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts auf- 
halten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen 
und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten 
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht 
jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem 
solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, 
die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen 
zu lassen. 
§. 25. 
Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen““ auch die Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete 
zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze 
bestellten Behörden verstanden. 
§. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse 
zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unterdrückung des Schleich- 
handels nicht aufgehoben oder geändert. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1881. 25
	        
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