Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(  168  )

In  gleicher  Maaße  ist  bei  der  Abhörung  der  im  Artikel  2  13,  Absatz  1  genannten

Personen  zu  verfahren.
"  856.
Zu  Art.  215  fg.  der  Strafproceßordnung.

Soll  eine  Militärperson  als  Zeuge  abgehört  werden,  so  ist  das  zuständige  Kriegsgericht
behufs  der  Abhörung  derselben  zu  requiriren,  insofern  nicht  die  Abhörung  durch  das  Civil—
gericht,  insbesondere  bei  Gegenüberstellungen,  im  Interesse  der  Untersuchung  liegt  oder  die
Abhörung  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  erfolgen  soll.  In  diesen  Fällen  ist  die  Ge—
stellung  des  Zeugen  vor  das  Civilgericht  bei  dem  Kriegsgerichte  zu  beantragen  und  von
letzterem  dem  Antrage  statt  zu  geben,  soweit  nicht  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen.

Wegen  Vorladung  und  Abhörung  beurlaubter  Militärpersonen  durch  ein  Civilgericht
bewendet  es  auch  ferner  bei  den  Bestimmungen  im  §  39  des  Gesetzes  C.  vom  28sten
Januar  1835  und  §&  8  der  Ausführungsverordnung  vom  2ten  April  1835.

*  57.
Zu  Art.  218  der  Strafproceßordnung.

Der  Gefängnißzwang  bei  unbegründeter  Zeugnißverweigerung  in  gerichtlichen  Untersuchungssachen
  kann  nur  von  dem  Gerichte  verfügt  werden.  Es  haben  daher  die  Staatsanwälte
  und  Polizeibehörden,  wenn  ein  von  ihnen  zum  Zeugniß  aufgerufener  Zeuge  das
Zeugniß  verweigert,  an  das  Gerichtsamt  des  Wohnorts  des  Zeugen  mit  dem  Antrage  auf
Einleitung  des  geordneten  Verfahrens  gegen  den  Zeugen  sich  zu  wenden.  Das  Gericht
entscheidet  über  den  Antrag  nach  erfolgter  Vernehmung  des  Zeugen.

*  58.
Zu  Art.  224  der  Strafproceßordnung.

Bei  Eidesleistungen  von  Israeliten  ist  auch  ferner  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  30sten  Mai  1840,  das  bei  Eidesleistungen  der  Juden  zu  beobachtende  Verfahren
betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  90)  nachzugeben.  Es  leidet  aber  die  im
§&9  b  dieses  Gesetzes  enthaltene  Bestimmung  auf  alle  Strafsachen,  auch  wenn  eine  höhere
Strafe,  als  die  daselbst  erwähnte,  in  Aussicht  steht,  Anwendung.  (Vergl.  noch  §  95
dieser  Ausführungsverordnung).

Uebrigens  ist  zu  den  Zeugeneiden  (§  9  d  des  angezogenen  Gesetzes)  auch  die  eidliche
Bestärkung  des  Verletzten  zu  rechnen.

Die  Gerichte  werden  behufs  der  Abnahme  von  Eiden  überhaupt  annoch  auf  die  Verordnung
  vom  1  lten  Juni  1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  96),  welche  auch
ferner  gehörig  in  Obacht  zu  nehmen  ist,  verwiesen.