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holungsfalle zu schärfenden Geldbuße von 5 bis 50 Thalern oder mit verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe zu ahnden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 9ten Januar 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
Letzte Absendung: am 15ten Februar 1856.