Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(6 ) 
holungsfalle zu schärfenden Geldbuße von 5 bis 50 Thalern oder mit verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe zu ahnden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 9ten Januar 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weiß. 
  
Letzte Absendung: am 15ten Februar 1856.