Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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35) Für die Untersuchung und das Gutachten über Priorität des Todes: 
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —. 
36.0) Für die Untersuchung eines Orts zur Beurtheilung der Ausführungsart eines 
Verbrechens nebst mündlicher Anzeige: 
20 Ngr. — bis 1 Thlr. — —. 
37) Für den schriftlichen Bericht darüber: 
15 Ngr. — bis 1 Thlr. — —. 
38) Für die Untersuchung irgend eines Platzes oder Gebäudes zur Beurtheilung 
seiner Schädlichkeit oder Unschädlichkeit für die Gesundheit nebst schriftlichem Gutachten: 
1 Thlr. 10 Ngr. — bis 2 Thlr. — —. 
39) Für Untersuchung von Geschirren, Spielwaaren rc. in Bezug auf Gesundheits- 
gefährdung, wenn keine chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige nöthig 
ist, nebst Gutachten über den Befund: 
15 Ngr. bis 1 Thlr. — —. 
40) Für Untersuchung über Genießbarkeit von Nahrungsmitteln 2c., wenn keine 
chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst schriftlichem 
Gutachten: 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Ngr. —. 
41) Für Untersuchung von Geheimmitteln, Amuleten 2c. in Bezug auf Gesundheits- 
gefährdung, wenn keine chemische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst 
mündlichem oder schriftlichem Gutachten: 
1 Thlr. bis 2 Thlr. — —. 
42)) Für die Prüfung eines als Lehrling der Apothekerkunst Aufzunehmenden, eines 
Lehrlings am Schlusse seiner Lehrzeit und eines ausländischen Gehülfen bei Antritt seiner 
ersten Condition in Sachsen: 
2 Thlr. — —. 
43) Für die von der zuständigen Behörde besonders aufgetragene Prüfung eines 
Wundarztes, eines Apothekers und einer Hebamme: 
2 Thlr. — —. 
44) Für den schriftlichen Bericht darüber: 
— 20 Ngr. —. 
45) Für die schriftliche Ladung einer Medicinalperson zur Abhörung oder Be- 
fragung: 
— 5 Ngr. —.
	        
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