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35) Für die Untersuchung und das Gutachten über Priorität des Todes:
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —.
36.0) Für die Untersuchung eines Orts zur Beurtheilung der Ausführungsart eines
Verbrechens nebst mündlicher Anzeige:
20 Ngr. — bis 1 Thlr. — —.
37) Für den schriftlichen Bericht darüber:
15 Ngr. — bis 1 Thlr. — —.
38) Für die Untersuchung irgend eines Platzes oder Gebäudes zur Beurtheilung
seiner Schädlichkeit oder Unschädlichkeit für die Gesundheit nebst schriftlichem Gutachten:
1 Thlr. 10 Ngr. — bis 2 Thlr. — —.
39) Für Untersuchung von Geschirren, Spielwaaren rc. in Bezug auf Gesundheits-
gefährdung, wenn keine chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige nöthig
ist, nebst Gutachten über den Befund:
15 Ngr. bis 1 Thlr. — —.
40) Für Untersuchung über Genießbarkeit von Nahrungsmitteln 2c., wenn keine
chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst schriftlichem
Gutachten:
20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Ngr. —.
41) Für Untersuchung von Geheimmitteln, Amuleten 2c. in Bezug auf Gesundheits-
gefährdung, wenn keine chemische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst
mündlichem oder schriftlichem Gutachten:
1 Thlr. bis 2 Thlr. — —.
42)) Für die Prüfung eines als Lehrling der Apothekerkunst Aufzunehmenden, eines
Lehrlings am Schlusse seiner Lehrzeit und eines ausländischen Gehülfen bei Antritt seiner
ersten Condition in Sachsen:
2 Thlr. — —.
43) Für die von der zuständigen Behörde besonders aufgetragene Prüfung eines
Wundarztes, eines Apothekers und einer Hebamme:
2 Thlr. — —.
44) Für den schriftlichen Bericht darüber:
— 20 Ngr. —.
45) Für die schriftliche Ladung einer Medicinalperson zur Abhörung oder Be-
fragung:
— 5 Ngr. —.