Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(363) 
In Betreff der Vertretungsverbindlichkeit und des Ersatzes der durch die Zuwider— 
handlungen verhangenen Schäden leiden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen An— 
wendung. 
6 29. In Bezug auf die Competenz der Behörden zu Untersuchung und Bestrafung 
von Contraventionen gegen die vorliegende Verordnung ist zu unterscheiden 
a) ob der Contravenient bei der Contravention betreten worden ist, 
b) oder nicht. 
Als Betretung ist es hierbei anzusehen, wenn der Contravenient durch einen mit der 
Handhabung der Bahnpolizei beauftragten Beamten auf der Bahn oder deren Zubehörung 
bei der Zuwiderhandlung betroffen wird und hierbei entweder die ihn treffende Geldstrafe 
sofort erlegt oder deshalb Sicherheit leistet oder nach Beschaffenheit der Umstände sofort 
verhaftet, oder gepfändet wird, oder auch zu den Acten erklärt, daß er sich bei der betreffen- 
den Staatseisenbahndirection, beziehendlich Kreisdirection, auf Verlangen stellen wolle. 
6 30. Nach Maaßgabe der Verordnung vom 2sten Juni 1851 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 2 85 fg.) bildet 
die erste Instanz 
A. die betreffende Staatseisenbahndirection in den § 29 à vorstehend gedachten 
Fällen, dafern sich der Contravenient auf einer Staatseisenbahn oder deren Zubehör, oder 
auf einer Privatbahn, deren Betrieb von der Staatsverwaltung übernommen worden ist, 
betreten ließ, 
B. die Kreisdirection in demselben Falle (6& 29 a), wenn die Contravention auf einer 
Privatbahn, deren Betrieb dem Staate nicht zusteht, vorgekommen ist und zwar bei den 
mehr als einen Kreisdirectionsbezirk berührenden Bahnen diejenige Kreisdirection, in deren 
Bezirke das im Inlande domiilirende Directorium des Unternehmens seinen Sitz hat, da- 
gegen bei denjenigen Bahnen, deren Directorium im Auslande seinen Sitz hat, die Kreis- 
direction desjenigen Bezirks, in welchem das Gericht, bei welchem die Gesellschaft bezüglich 
der im Inlande gelegenen Bahnstrecke Recht zu leiden hat, gelegen ist, 
C. die ordentliche Polizeiobrigkeit des Angeschuldigten in den Fällen 6 29 b. 
die zweite Instanz 
a) in den Fällen unter A und B das Finanzministerium 
b) in dem Falle unter C die betreffende Kreisdirection. 
31. Allenthalben, wo nach gegenwärtiger Verordnung eine Kreisdirection die erste 
Instanz bildet, ist dieselbe befugt, zu Führung der Untersuchung die ordentliche Polizei- 
obrigkeit des Angeschuldigten mit Auftrag zu versehen, sie hat sich jedoch die Entscheidung 
jederzeit vorzubehalten.
	        
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