Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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macht sich eine, dieser neuen Grundlage entsprechende Abgrenzung der genannten Verwalt= 
ungsbezirke nothwendig. 
Die in dieser Hinsicht über die Eintheilung des Königreichs nach Regierungsbezirken 
und amtshauptmannschaftlichen Bezirken für jetzt getroffenen Bestimmungen sind aus der 
Beilage A. ersichtlich. 8 
Eine veränderte Eintheilung und Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen Bezirke, « 
in Verbindung mit der beabsichtigten Errichtung einer neuen fünften Amtshauptmannschaft 
im Regierungsbezirke Zwickau, bleibt künftiger Entschließung vorbehalten. 
Wegen einer den neuen Amtsbezirken angepaßten provisorischen Abgrenzung der be— 
zirksärztlichen Geschäftssprengel wird den Kreisdirectionen besondere Verordnung zugehen 
und durch diese das Nöthige bekannt gemacht werden. · 
82DiebetheiligtenBehörden(Kreisdirectionen,-Amtshauptmannschaften,Medici- 
nalbehörden) haben, eine jede innerhalb ihres Geschäftskreises, dafür zu sorgen, daß die 
durch die veränderte Bezirkseintheilung in Beziehung auf die Abgabe von Acten und sonstige 
Geschäftsverhältnisse bedingten gegenseitigen Auseinandersetzungen unverzüglich eingeleitet 
werden und die möglichste Beschleunigung der hierauf bezüglichen Veranstaltungen sich an- 
gelegen sein zu lassen. 
Wegen der am isten künftigen Monats bereits im Gange befindlichen und bei der 
nach der zeitherigen Bezirkseintheilung zur Leitung und Entscheidung competenten Behörde 
anhängig gewordenen Sachen gilt als Regel, daß die letztere Behörde sich auch der weite- 
ren Behandlung solcher Angelegenheiten, einschließlich der darin etwa zu erlassenden Zwi- 
schenverfügungen, zu unterziehen und die Abgabe der bezüglichen Acten erst nach definitiver 
Erledigung des Gegenstandes zu erfolgen hat. 
Den Kreisdirectionen bleibt überlassen, wegen einzelner, aus besonderen Gründen im 
Interesse der Sache sich empfehlender Abweichungen von obiger Regel sich unter einander 
zu verständigen. Die Amtshauptmannschaften und Medicinalbehörden haben, bei sich er- 
gebender gleicher Veranlassung, sowie überhaupt in Zweifelsfällen die Entschließung der 
vorgesetzten Kreisdirection oder der nach Beschaffenheit der Sache sonst competenten Ober- 
behörde einzuholen. 
Die Berichte der von einer Bezirksveränderung betroffenen Unterbehörden in Verwaltungs- 
sachen sind, mit Ausnahme der Fälle, wo es sich um Erledigung einer blosen, nach Ein- 
gang des Hauptberichts erlassenen Zwischenverfügung handelt, vom 1 sten künftigen Monats 
an, an die Kreisdirection des Regierungsbezirks zu richten, in welche die berichterstattende 
Behörde einbezirkt ist.
	        
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