Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Vielmehr bleibt es dem Ermessen des Ministeriums des Innern jederzeit vorbehalten, 
den weiteren Geschäftsbetrieb einer ausländischen Versicherungsanstalt zu untersagen. 
& 7. Die Vertreter ausländischer Versicherungsanstalten (S§ 4) sind bei Vermeidung 
von 20 Thalern Strafe für jeden Contraventionsfall verpflichtet, die Namen der Personen, 
welche zur Besorgung von Geschäften in hiesigen Landen für die Anstalt beauftragt sind, 
ingleichen jede Veränderung, welche in diesen Aufträgen eintritt, insbesondere das Er- 
löschen derselben binnen acht Tagen von der Beauftragung oder der in derselben eintreten- 
den Veränderung an gerechnet, in der Leipziger Zeitung, dem Dresdner Journal und einem 
geeigneten Localblatte bekannt zu machen. 
Hinsichtlich der bereits in hiesigen Landen Geschäfte betreibenden Anstalten ist diese 
Veröffentlichung zuerst binnen drei Wochen nach dem Erscheinen der im § 6 gedachten 
Bekanntmachung zu bewerkstelligen. 
&# Wer nach dem 31 sten Januar 1857 im Namen einer ausländischen Versicher- 
ungsgesellschaft, hinsichtlich deren die im §& 6 bezeichnete Bekanntmachung noch nicht er- 
lassen ist, in hiesigen Landen Versicherungsgeschäfte einleitet, oder abschließt, ist für jeden 
Contraventionsfall um 5 Thaler zu bestrafen. 
#69. In Bezug auf die ausländischen Feuerversicherungsanstalten bewendet es allent- 
halben bei den deshalb bestehenden besonderen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Be- 
stimmungen; die gedachten Anstalten sind jedoch gleichfalls den im § 2 gegenwärtiger Ver- 
ordnung unter c, sowie im § 4 aufgestellten Bedingungen unterworfen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 6ten September 1856. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
V. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
91) Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Oederan betreffend; 
vom 28sten October 1856. 
Wag, Johann, von GEOTTE Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem von dem Stadtrathe zu Oederan 
unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst die Eröffnung einer Anleihe von Neun-
	        
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