Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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spruch  auf  Niedersetzung  eines  solchen  Schiedsgerichts  am  Orte  des  inländischen  Sitzes,
übrigens  in  Gemäßheit  der  Statuten,  hinsichtlich  der  vorgedachten  Geschäfte  begründet.

6  2.Jede  ausländische  Versicherungsanstalt  der  §  1  gedachten  Art,  welche  in  hiesigen

  Landen  Geschäfte  betreiben  will,  hat  bei  dem  Ministerium  des  Innern

a)  ein  Exemplar  ihrer  Statuten  und  der  sonstigen  einer  willkührlichen  Abänderung
durch  die  Anstaltsverwaltung  nicht  unterworfenen  Vorschriften;

b)  Abschriften  der  Urkunden,  wodurch  die  Anstalt  die  Bestätigung  oder  nach  den  am
Orte  ihres  Hauptsitzes  im  Auslande  bestehenden  Einrichtungen  die  staatliche  Anerkennung,
  oder  die  Eigenschaft  einer  moralischen  Person  erlangt  hat;

F)  eine  von  den  in  Gemäßheit  der  Statuten  hierzu  berechtigten  Personen,  im  Namen
der  Anstalt  ausgestellte  Erklärung,  über  die  Wahl  eines  in  hiesigen  Landen  gelegenen
  Orts  als  Sitz  der  Anstalt  im  Königreiche  Sachsen,  (vergl.  &  1)  zu  hinterlegen.


3.  Die  im  &  2  unter  a.  b,  gedachten  Urkunden  sind  in  beglaubigter  Form  und
mit  den  erforderlichen  Legalisationen  versehen,  beizubringen.

§&#  4.  Jede  ausländische  Versicherungsanstalt  der  im  §&  1  gedachten  Art  hat  bei  Verlust
  des  Befugnisses  zum  ferneren  Geschäftsbetriebe  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  an  dem
im  Inlande  zu  ihrem  Sitze  erwählten  Orte  stets  ein  Bevollmächtigter  vorhanden  sei,
welcher  zur  Annahme  amtlicher,  an  die  Anstalt  gerichteter  Ladungen  und  Verfügungen  ermächtigt
  ist.

§  5.  Ausländische  Versicherungsanstalten,  welche  bereits  in  hiesigen  Landen  Geschäfte
betreiben,  haben  den  im  Vorstehenden  getroffenen  Anordnungen  binnen  drei  Monaten
und  längstens  bis  zu

dem  Züsten  Januar  1857

bei  Verlust  des  Befugnisses  zu  fernerweitem  Geschäftsbetriebe  in  hiesigen  Landen  zu
genügen.

Diese  Frist  kann  nur  auf  besonderes  Ansuchen  durch  das  Ministerium  des  Innern
verlängert  werden.

6  6.  Die  Namen  der  ausländischen  Versicherungsanstalten,  welche  den  im  §&  2  gegebenen
  Anordnungen  genügt  haben,  ingleichen  der  Orte,  welche  als  Sitze  der  Anstalten  im
Inlande  gewählt  worden  sind,  sowie  jede  in  diesen  Verhältnissen  eintretende  Abänderung,
werden  durch  das  Ministerium  des  Innern  in  amtlicher  Form  bekannt  gemacht.

Durch  diese  Bekanntmachung  und  die  damit  gewährte  Zulassung  zum  Geschäftsbetriebe

  wird  irgend  eine  Zusicherung  hinsichtlich  der  ferneren  Duldung  desselben  nicht  ertheilt.