Erläuterungen
411) vgl. 88 994 ff., 1922 (Erbfall).
12) sogen. „Untervermächtnis“.
13) sogen. „Ersatzvermächtnis“.
") sogen. „Nachvermächtnis“ (sideikommissarische Substitution); ogl.
8 2100 und Noten.
(Fortsetzung von Seite 664)
Die Nutzniessung begründet die Verpfflichtung des Nutzniessungsberechtigten.
den Abkömmlingen aus dem der lebenslänglichen Nutzniessung unterliegenden Vermögen
derselben nach den Vorschriften des bisherigen Rechts eine angemessene
Ausstattung zu gewlhren. .
Art. 268. Besteht in einer Ehe sur Zeit des Inkrafttretens des
Burgerlichen Gesetzsbuchs auf Grund eines in Württemberg abgeschlossenen
Ehevertrags der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, ohne dass
in dem Vertrag über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eine Bestimmung
getroffen ist, so tritt nach dem Tode eines Ehegatten bei dem Vorhandensein gemeinschaftlicher
Abkömmlinge eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach Massgabe
der Vorschriften der 88 1483 bis 1518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.
Art. 26 4. Bleiben nach dem Inkrafttreten des Büurgerlichen Gesets---buchs
für den Güterstand einer Ehe gemlss Art 200 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch die bisherigen Gesetze massgebend, so treten bezüglich
der Errichtung der Beibringensinventare und der diese vertretenden
Ehevertrüge an Stelle der bei nicht exemten Personen bisher zustlindigen
Behörden die Bezirksnotare und finden bei öffentlicher Vornahme des Geschuüfts die
Vorschriften des Art. 125 Abs. 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Verwandtschaft.
Art. 265. Wer die Sorge für die Person eines Minderjährigen hat.
kann diesem K#begenüber im Falle des Flüchtigwerdens zum Zwecke der Zurückführung
polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug in Anspruch nehmen.
Art. 266. Zur Entgegennahme und zur öffontlichen Beglaubigung der Erkllrung,
durch welche der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes dem Kinde
seinen Namen erteilt, sowie der Einwilligungserklkrungen des Kindes und der Mutter
(6 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die Standesbeamten zustlndig.
Die Erklurung über die Erteilung des Namens gilt zugleich als Antrag aut
Beischreibung eines Vermerks am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen
Eintragung.
Iat der Geburtsfall in dem Standesregister eines anderen Bezirks eingetragen,
sc hat der Standesbeamte die Erklärung über die Erteilung des Namens mit den Einwilligungserklkirungen
dem Standesbeamten dieses Bezirks behufs Beischreibung des
Vermerks zu übersenden.
Art. 267. Für die Aufnahme der im § 1718 und in § 1720 Abs. 2 des Burgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkuonden über die Anerkennung der
Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Eheschliessung
seiner Eltern beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung
der Vaterschaft nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschliessung erfolgt.
Art. 268. Die Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes im Falle
des § 1723 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird von dem Justizministerium erteilt.
Art. 269. Die Boewilligung der Befreiung von den Erfordernissen der Annahme
an Kindesstatt (8§ 17410, 1745 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
kommt dem Justizministerium zu.
Art. 270. Die Bestltigung des Vertrags tüber die Annahme an Kindesstatt
oder über die Aufhobung der Annahme an Kindesstatt erfolgt, wenn der Annehmende
einer standesherrlichen oder ritterscbaftlichen Familie angehört und nach den Vorschriften
des Roichsgesetzes über dio Angelegonheiten dor freiwilligen Gerichtsbarkeit
die Zustlindigkeit eines wiürttembergischen Gerichts begründet erscheint, durch das
Amtsgericht, welches die Geschlfte des Vormundschaftsgerichts für die Mitglieder
diesor Familie zu bosorgen hat.
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