Vermächtnis *2179—2184
im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritte
des Ereignisses.
8 2179. Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des
Vermächtnisses finden in den Fällen der 88 2177, 2178 die Vorschriften
Anwendung, die für den Fall gelten, daß eine Leistung unter einer aufschiebenden
Bedingung geschuldet wird.
8 2180. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht
mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.-:)
Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.:s) Die Erklärung
kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls ) abgegeben werden; sie ist
unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abfs. 1, 3 und des § 1953 Abf. 1,2
finden entsprechende Anwendung.
§ 2181. Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem
freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im
Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
8 2182. Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht,
so hat der Beschwerte die gleichen — wie ein Verkäufer
½5) nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1, der 88 434 bis 437,
des § 440 Abs. 2 bis 4 und der 88 441 bis 444.
Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft
gehörender Gegenstand vermacht ist,“«) unbeschadet der sich aus dem
§ 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der
Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von
Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und
Reallasten.
*2183. Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht,
) so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache
mangelhaft ist, verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache
eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Fehler arglistig
verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer statt der Lieferung
einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen
Mängel einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.3s)
8 2184. Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand
vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit
dem Anfalle des Vermächtnisses gezogenen Früchte 7P) sowie das sonst
auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte herauszugeben. Für
Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte
nicht Ersatz zu leisten.“o)
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