* 2180
8 2182
z 2183
z 2184
Erläuterungen
23 zur ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahme“ kann
er das Vermächtnis ausschlagen; eine „Frist“ für die Ausschlagung ist
nicht bestimmt (anders bei Ausschlagung einer Erbschaft“ § 1944).
Sor-. Eine Ausschlagung des rus ist nicht
— „Schenkung mäckthisse Beschwerten 9 517); vgl.
8 . rauen zur Auss agung ne
Zustimmung des Ehemannes, über die Ausschlagung seitens der Eltern für
sein Mündel vgl. N r § 1948.
34) d. h. nach dem Tode des Erblassers 6 1922).
385
ist, findet rleistung nicht statt, weder für Mängel
im „Re „ Wr Pe#nn- im Falle des § 2165 der
Erbkasser den „Übergang“ der Belastung auf den Bedachten nicht ollt
hat („im Zweifel“ ist er als gewollt anzunehmen, I. § 2165), so der
„Be lastung zu sorgen, aber nicht auf
Grund einer „Gewährleistungspflicht“, sondern auf Grund des „Willens“ des
Erblassers. — Für den Fall, daß eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
verma
60
35) pvgl. Note- letzter Sa
ff.
»). vgl. 99, 2176—2178 (Anfall).
.S 100. z. B. der Beschwerte hat in dem vermachten Hause „ge-2
r“
8
·
-
r—
—
wohnt“.
(Fortsetzung von Selte #62)
Art. 2857. Die Aufsioht über die Amtsführung der Standesbeamten wircd
unter der Oberaufaicht der höheren Justizbehörden (Ausführungsgesetz zum Reichs.
Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Juanuar 1879, Reg.-Blatt S. 3, Art. 23) von den Amts.
gerichten ausgeübt.
Art. 258. Gegen die von den Standesbeamten gemhes 8§ 66 Abs. A des Reichs-Lor
vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes getroffenen
erfügungen fludet binnen zwei Wochen die Beschwerde an das vorgesetste Amtegericht
stattt Die Beschwerde kann bei dem Standesbeamten oder bei dem Amtsgericht
eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist eine weitere Beschwerde
nicht zullssig.
Art. 359. Zur Eotgegennahme und zur öffentlichen Beglanbigung der in § 1577
Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklrungen über den Namen
einer geschiedenen Frau sind die Standesbeamten zuständig.
ie Erklärung gilt zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks über
die Namensünderung am Rande der über die Eheschliessung vorgenommenen Eintragung.
Ist die Eheschliessung in dem Standesregister eines anderen Bezirks eingetragen.
so hat der Standesbeamte die Erklkrung dem Standesbeamten dieses Bezirks behufs
Beischreibung des Vermerks zu übersenden.
Art. S60. Der nach dem bisberigen Gesetz begrtindete Anspruch der Ehe--frau,
Sicherstellung ihres Beibringens auf dem unbeweglichon Vermögen
ihres Ehemannes zu verlangen (Pfandrechtetitel), bleibt für die sur Zeit
des Inkrafttretens des Büurgerlichen Gesetsbuchs bestehenden Bhen
aufrocht erhalten.
Der Anspruch gewährt der Ehefrau das Recht, jederseit Eintragung einen
Sicherungshypothek an den Grundstücken des Ehemanns für ihr beigebrachtes
Gut zu verlangan.
Art. 261. Der landrechtliche Voraus der Ehegatten wird aufgehoben.
Art. 262. Der Güterstand der landrechtlichen Errungenschaftsgesellschaft
und der auf Grund eines in Württemberg abgeschlossenen Ehevertrags
goltende Gütoerstand der allgomeinen Gütergemeinschaft begründen
den erbrechtlich en Anspruch der lebenslünglichen (statutarischen) Nutzniessung
de überlebenden Ehegatten ontsprechend den bisherigen gesetzlichen Boestimmungen.
Dieselben gelten auch für das Rocht des Ehegutten, durch letztwillige Verfügung
den überlebenden Ehegatten von der Nutzniessung ausgzuschliessen.
sowie für die Pflicht dos letztoren zur Sicherheitsleistung und deren Umfang.
Soweit don Abkömmlingon ein Anspruch auf unterpfandliche Sicherstellung zustcht.
(Pfandrechtstitel), gewährt dersolbe das Recht intragung einer Sicherungs
hypothek un den Grundstücken dos überlebenden khegatten Eu verlangen.
(Fortsetzsung folgt Selte 666)
— 664 —