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Instruction
für
Pulverarbeiter.
&1. Jeder Pulverarbeiter hat sich stets der größten Gewissenhaftigkeit und Zuver-
lässigkeit zu befleißigen, einen sittlichen Lebenswandel zu führen und insbesondere des über-
mäßigen Genusses geistiger Getränke sich streng zu enthalten.
Den Anordnungen des Werkführers oder Dirigenten der Fabrik hat er ohne Weigern
augenblicklich Folge zu leisten, insofern dieselben nachfolgender Instruction nicht zuwider
laufen.
#. Der Zutritt in die Fabrik ist nur den bei derselben beschäftigten Personen ge-
stattet. Fremde, sie mögen sein, wer sie wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß des
Dirigenten oder Werkführers. Derjenige Pulverarbeiter, bei welchem ein Fremder den
Eintritt in die Fabrik begehrt, hat von diesem Begehren sofort den Dirigenten oder Werk-
führer in Kenntniß zu setzen.
3. Innerhalb des durch die Warnungstafeln begrenzten — die Pulverarbeits= und
Aufbewahrungsgebäude enthaltenden — Geheges darf schlechterdings nicht Tabak geraucht
oder sonst etwas vorgenommen werden, was die Gefahr einer Entzündung herbeiführen
kann. Jeder Pulverarbeiter hat diesem Verbote selbst auf das Strengste nachzukommen,
und demnächst darauf zu sehen, daß demselben auch Seiten der die Fabrik betretenden
Fremden Folge geleistet werde.
Er hat daher ebenso, wie die das Fabrikgehege betretenden fremden Personen, vorher
alle eiserne und stählerne Geräthschaften, Gewehre, Feuerzeuge irgend einer Art und
Tabakspfeifen abzulegen.
Fremde, welche gegen diese Bestimmungen handeln, hat er anzuhalten, denselben nach-
zukommen, außerdem aber sie wegzuweisen und im Falle der Widersetzlichkeit zu arretiren.
Von einer erfolgten Arretur ist dem Dirigenten oder Werkführer schleunigst Meldung
zu machen.
4. Beim Betreten der Pulverarbeitsgebäude hat der Arbeiter, auch wenn er keine
Fußbekleidung tragen sollte, stets die in jedem Arbeitsraume zunächst der Thüre bereit
stehenden Filz= oder Holzschuhe anzuziehen.
Mit diesen Schuhen aus einem Gebäude in das andere zu gehen, ist verboten; es
sind vielmehr diese Schuhe, ihrer Reinhaltung wegen, nur innerhalb des Arbeitsraumes zu
benutzen, in welchem sie zur Benutzung bereit stehen.
Fremde, welche Pulverarbeitsräume betreten, haben sich dabei in derselben Weise jener
Schuhe zu bedienen und sind hierzu, wenn der Dirigent oder Werkführer nicht selbst zu-