Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(437 ) 
Instruction 
für 
Pulverarbeiter. 
&1. Jeder Pulverarbeiter hat sich stets der größten Gewissenhaftigkeit und Zuver- 
lässigkeit zu befleißigen, einen sittlichen Lebenswandel zu führen und insbesondere des über- 
mäßigen Genusses geistiger Getränke sich streng zu enthalten. 
Den Anordnungen des Werkführers oder Dirigenten der Fabrik hat er ohne Weigern 
augenblicklich Folge zu leisten, insofern dieselben nachfolgender Instruction nicht zuwider 
laufen. 
#. Der Zutritt in die Fabrik ist nur den bei derselben beschäftigten Personen ge- 
stattet. Fremde, sie mögen sein, wer sie wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß des 
Dirigenten oder Werkführers. Derjenige Pulverarbeiter, bei welchem ein Fremder den 
Eintritt in die Fabrik begehrt, hat von diesem Begehren sofort den Dirigenten oder Werk- 
führer in Kenntniß zu setzen. 
3. Innerhalb des durch die Warnungstafeln begrenzten — die Pulverarbeits= und 
Aufbewahrungsgebäude enthaltenden — Geheges darf schlechterdings nicht Tabak geraucht 
oder sonst etwas vorgenommen werden, was die Gefahr einer Entzündung herbeiführen 
kann. Jeder Pulverarbeiter hat diesem Verbote selbst auf das Strengste nachzukommen, 
und demnächst darauf zu sehen, daß demselben auch Seiten der die Fabrik betretenden 
Fremden Folge geleistet werde. 
Er hat daher ebenso, wie die das Fabrikgehege betretenden fremden Personen, vorher 
alle eiserne und stählerne Geräthschaften, Gewehre, Feuerzeuge irgend einer Art und 
Tabakspfeifen abzulegen. 
Fremde, welche gegen diese Bestimmungen handeln, hat er anzuhalten, denselben nach- 
zukommen, außerdem aber sie wegzuweisen und im Falle der Widersetzlichkeit zu arretiren. 
Von einer erfolgten Arretur ist dem Dirigenten oder Werkführer schleunigst Meldung 
zu machen. 
&# 4. Beim Betreten der Pulverarbeitsgebäude hat der Arbeiter, auch wenn er keine 
Fußbekleidung tragen sollte, stets die in jedem Arbeitsraume zunächst der Thüre bereit 
stehenden Filz= oder Holzschuhe anzuziehen. 
Mit diesen Schuhen aus einem Gebäude in das andere zu gehen, ist verboten; es 
sind vielmehr diese Schuhe, ihrer Reinhaltung wegen, nur innerhalb des Arbeitsraumes zu 
benutzen, in welchem sie zur Benutzung bereit stehen. 
Fremde, welche Pulverarbeitsräume betreten, haben sich dabei in derselben Weise jener 
Schuhe zu bedienen und sind hierzu, wenn der Dirigent oder Werkführer nicht selbst zu-
	        
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