Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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b) in geschlossenen Beuteln, oder 
c) in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen. 
3) Bei der Spedition in geschlossenen Beuteln werden in letztere aufgenommen: 
a) alle Briefe und Packete mit baarem Gelde oder Papieren von Geldeswerth, so— 
weit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange dazu eignen; 
b) alle Sendungen von geringem Umfange mit oder ohne declarirtem Werthe bis 
zu dem Gewichte von 16 Loth, soferne dieselben nicht nach den Zollvorschriften 
einzeln überliefert werden müssen; 
c) alle Begleitbriefe, Declarationen, Briefe mit Baareinzahlungen oder Nachnah— 
men u. s. w. « 
Die übrigen zur Spedition in Beuteln nicht geeigneten Sendungen eines Karten— 
schlusses werden in der Karte, soferne diese nicht eine besondere Rubrik für Wagenstücke 
schon enthält, mit W („Wagenstück“) bezeichnet. 
4) Befindet sich in einem Kartenschlusse nur Ein Geldbrief, so wird derselbe den Sub 
Nr. 3, lit. c angeführten Briefen beigefügt. 
Sind dagegen zwei oder mehrere Briefe mit declarirtem Werthe vorhanden, so wird 
aus denselben ein besonderes Geldbriefpacket formirt, und dieses dergestalt verschnürt und 
versiegelt, daß der Inhalt des Packets dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert ist, 
daß demselben ohne Verletzung der Verpackung oder Versiegelung nicht beigekommen wer- 
den kann. 
Ist eine besondere Geldkarte angefertigt, so werden außer den Geldbriefen auch alle 
übrigen in der Geldkarte eingetragenen Begleitbriefe u. s. w. in das Geldbriefpacket, der 
Reihenfolge nach, mit aufgenommen. 
Das Geldbriefpacket wird mit der Bezeichnung: „Geldbriefpacket“ versehen, bis auf 
die einzelnen Loththeile genau gewogen, und das ermittelte Gewicht mit der Stückzahl der, 
im Packete enthaltenen Briefe sowohl auf dem Packete selbst oben links, als auch am 
Schlusse der Karte vorgemerkt. 
Bei der Abfertigung wird das Geldbriefpacket mit den übrigen, im Beutel zu versen- 
denden Fahrpoststücken, sowie mit den, in ein eigenes Bund, ohne weitere Gewichtserheb- 
ung vereinigten übrigen Briefen und den Derclarationen, soferne nicht die offene Versend- 
ung der letzteren durch die Zollbehandlung bedingt ist, in den Fahrpostbeutel verpackt, die- 
ser am Kropfe fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur mit einem 
deutlichen Abdrucke des Dienstsiegels verschlossen und sodann gewogen. 
Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbriefpackets mit der Stückzahl der 
im Beutel enthaltenen Sendungen am Schlusse der Karte vermerkt, und diese den Cours- 
papieren offen beigelegt. Es bleibt übrigens die Anwendung besonderer Frachtzettel, da, 
wo sie eingeführt sind, unbenommen. 
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