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I. Die Bankschlächter
a) in großen und Mittel-Städten
81 Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande
71 Pfennige
von jedem vollen Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche sie
im Jahre 1856 zu erlegen gehabt haben;
II. Die Branntweinbrenner
den 275fsten Theil der von ihnen im Jahre 1856 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 24sten December 1856.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Zenker.
Letzte Absendung: am öten Januar 1857.