Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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I. Die Bankschlächter 
a) in großen und Mittel-Städten 
81 Pfennige, 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
71 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche sie 
im Jahre 1856 zu erlegen gehabt haben; 
II. Die Branntweinbrenner 
den 275fsten Theil der von ihnen im Jahre 1856 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 24sten December 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker. 
  
Letzte Absendung: am öten Januar 1857.