Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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4) Den ständischen Erklärungen in der Schrift vom 28sten Mai dieses Jahres ent— 
sprechend, haben Wir die nöthigen Einleitungen zum Bau einer von der Obererzgebirgischen 
Staatsbahn bei Niederschlema nach Schneeberg und Neustädtel anzulegenden Zweigbahn ange— 
ordnet und den zu besserer Verbindung der erstgenannten Eisenbahn mit Johanngeorgenstadt 
und Böhmen erforderlichen Chausseebau sofort in Angriff nehmen lassen; auch wird der im 
Hinblick auf die Feststellung der Personengeld- und Frachtsätze für die Niederschlemaer Zweig— 
bahn gestellte Antrag in nähere Erwägung gezogen werden, wogegen die an die Bewilligung 
des Herstellungsaufwandes für die Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter Straße geknüpfte Be— 
dingung ihre Erledigung darin findet, daß die K. K. Oesterreichische Regierung, in Berück— 
sichtigung diesseitiger Wünsche, schon mit Eröffnung der Obererzgebirgischen Staatsbahn einen 
Postcours, mit Vermeidung von Neudeck, nach Karlsbad eingerichtet hatte. Im Uebrigen sind 
Wir damit völlig einverstanden, daß von den zu obigem Zwecke bewilligten 75,000 Thalern 
lediglich der seiner Zeit durch den Rechenschaftsbericht nachzuweisende wirkliche Aufwand für 
die Correction des zur Verbindung Schwarzenbergs und der Obererzgebirgischen Eisenbahn mit 
Böhmen dienenden Straßenzugs bestritten, der etwaige Ueberrest aber als Ersparniß behandelt 
werde. 
5) Zur Herstellung einer Staatseisenbahn von Tharandt nach Freiberg und den fiscali— 
schen Hüttenwerken werden Wir, indem Wir Uns mit den dießfalls in der ständischen Schrift 
vom 22sten Juli dieses Jahres ausgesprochenen Voraussetzungen und Bedingungen, ingleichen 
mit dem daselbst enthaltenen Schlußantrage einverstanden erklären, verschreiten lassen, sobald die 
hierzu noch erforderlichen und unverweilt auszuführenden specielleren Vorarbeiten beendigt sind. 
Zu Beschaffung der hierzu nöthigen Geldmittel wird das von den getreuen Ständen In— 
halts der Schrift vom 28sten Juli dieses Jahres angenommene Gesetz wegen Ausgabe von 3 
Millionen Thalern vierprocentiger Staatsschuldencassenscheine seiner Zeit zur Publication ge— 
langen und der nächsten Ständeversammlung über die bis dahin erfolgte Realisirung dieser 
Anleihe bei Gelegenheit der Budgetvorlage Mittheilung zugehen. 
Hierbei erklären Wir Unsere Zustimmung dazu, daß von der durch die Declaration vom 
27sten März 1847 zugesicherten Verwendung der darin bezeichneten 24 Millionen Thaler 
in Landrentenbriefen zu Abtragung anderer Staatspassiven bis zu einem dieffälligen, künftig 
mit den getreuen Ständen zu vereinbarenden Beschlusse noch ferner abgesehen und nurgedachte 
Summe in Landrentenbriefen für diesen Zweck bis dahin bei dem Staatsvermögen in. unver- 
änderter Höhe erhalten und aufbewahrt werde. 
6) Dem Postgesetze haben Wir, unter Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 
2ten dieses Monats enthaltenen Abänderungsvorschläge und unter Genehmigung der commis- 
sarischen Erklärung über den auch fernerhin durch die Post zu bewirkenden Päckereitransport, 
Unsere Sanction ertheilt, und werden dasselbe, nach Beendigung der zu dessen Ausführung 
nöthigen Vorbereitungen, in Wirksamkeit treten lassen.
	        
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