Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahnbetriebs— 
telegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der letzterwähnten Weise zugeführt. 
825. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach der Wohn- 
ung, oder nach dem Geschäftslocale des Adressaten, oder nach der Post zu bringen und sich bei 
Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangsbeschei— 
nigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine besondere 
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder 
in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, oder der diesem im Amte folgende älteste Beamte 
als berechtigt angesehen werden. Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten 
nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder an 
dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern der— 
selbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft ge— 
macht hat. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche einem 
Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens- 
unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
826. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird 
der Aufgabestation behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, so 
wird dieselbe bei der Adreßstation ausgehängt. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht ge— 
meldet, so wird solche vernichtet. 
Ueber nachträgliche Empfangnahme wird eine dienstliche Mittheilung an die Abgangs- 
station nicht erlassen. 
6#27. 
Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren 
Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, und haben 
Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, 
nicht zu vertreten. 
Für Depeschen, welche verloren gehen, oder in einer Art verstümmelt werden, daß sie er- 
weislich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder welche später in die Hände der Adressaten ge- 
Bestellung 
durch Telegra- 
phenboten. 
Unbestellbare 
Depeschen. 
Garantie.
	        
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