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Die an die Normalaichungscommission abgelieferten Gegenstände sind dann im Locale der-
selben zu prüfen, soweit nöthig zu justiren, zu stempeln (wobei in der Hauptsache dieselben
Regeln gelten, welche für die Aichämter aufgestellt sind) und aufzubewahren.
6# 3. Den Aichämtern sind ihre Inventargegenstände lediglich gegen Erstattung der
Selbstkosten hinauszugeben. An Privatleute werden Maaße und Gewichte nur gegen Erleg-
ung des in einem zu veröffentlichenden Preiscourante angegebenen Preises abgelassen.
Jedem von der Normalaichungscommission hinausgegebenen Normalgewichtssatze und
Normalmaaße ist ein vom Vorstande und einem technischen Mitgliede der Commission unter-
zeichnetes Zeugniß beizugeben, welches die durch die Normalaichungscommission erfolgte Prüfung
beurkundet und in die Bücher der Normalaichungscommission unter fortlaufender Nummer
einzutragen ist.
& 4. Die Normalaichungscommission garantirt die Richtigkeit der von ihr ausgegebenen
Normalgewichtsstücke und der tausendtheiligen Gewichtssätze für Münzen, Juwelen und
edle Metalle bis auf 0,01 Procent ihrer Schwere, der Normal-Längenmaaße bis auf
0,0 5 Procent ihrer Länge und der Normal-Hohlmaaße bis 0,1 Procent ihres Inhalts,
immer in Vergleich mit den bei ihr aufbewahrten Urgewichten und Urmaaßen.
85. Von den Aichämtern sind die Normalgewichte, Normalmaaße und Waagen, behufs
der Controle ihrer fortdauernden Richtigkeit, so oft sich Zweifel ergeben, oder bei den Revisionen
der Normalaichungscommission erhoben werden, auf Erfordern der Normalaichungscommission
nebst dem nach § 3 von derselben ausgestellten Zeugnisse an letztere einzusenden, welche dieselben
zu prüfen, soweit nöthig zu justiren und dann unter Bemerkung des Befundes auf dem Zeug-
nisse wieder zurückzusenden hat, ohne Kosten zu fordern.
Finden sich so große Abweichungen, daß sie ohne Beeinträchtigung des Charakters als
Normalgewicht (Normalmaaß, Normalwaage) nicht berichtigt werden können, so sind die
unrichtigen Gegenstände zurückzubehalten und richtige mit neuem Zeugnisse gegen Erstattung
der Kosten, unter Anrechnung des Materialwerths der zurückbehaltenen Gegenstände, hinaus-
zugeben.
Auch die von der Normalaichungscommission ursprünglich an Privatleute verkauften
Normalgewichte und Maaße werden von derselben auf Verlangen in gleicher Weise revidirt,
jedoch gegen Erlegung der Gebühren nach der Taxe für Aichämter.
§ 6. Die Aichämter sind durch die Normalaichungscommission, und zwar in der Regel
durch ein technisches Mitglied, von Zeit zu Zeit zu revidiren.
Dabei ist zu beachten: die Zweckmäßigkeit der Localität und der sonstigen äußeren Einricht-
ung, die Richtigkeit und sorgfältige Instandhaltung der Gewichte, Maaße, Waagen und des
sonstigen Inventars, die Sachkenntniß des Personals (wobei namentlich die keiner Prüfung
unterworfen gewesenen Beamten in's Auge zu fassen sind), die gesammte Geschäftsführung
und die Beobachtung der Taxen.