Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Die an die Normalaichungscommission abgelieferten Gegenstände sind dann im Locale der- 
selben zu prüfen, soweit nöthig zu justiren, zu stempeln (wobei in der Hauptsache dieselben 
Regeln gelten, welche für die Aichämter aufgestellt sind) und aufzubewahren. 
6# 3. Den Aichämtern sind ihre Inventargegenstände lediglich gegen Erstattung der 
Selbstkosten hinauszugeben. An Privatleute werden Maaße und Gewichte nur gegen Erleg- 
ung des in einem zu veröffentlichenden Preiscourante angegebenen Preises abgelassen. 
Jedem von der Normalaichungscommission hinausgegebenen Normalgewichtssatze und 
Normalmaaße ist ein vom Vorstande und einem technischen Mitgliede der Commission unter- 
zeichnetes Zeugniß beizugeben, welches die durch die Normalaichungscommission erfolgte Prüfung 
beurkundet und in die Bücher der Normalaichungscommission unter fortlaufender Nummer 
einzutragen ist. 
& 4. Die Normalaichungscommission garantirt die Richtigkeit der von ihr ausgegebenen 
Normalgewichtsstücke und der tausendtheiligen Gewichtssätze für Münzen, Juwelen und 
edle Metalle bis auf 0,01 Procent ihrer Schwere, der Normal-Längenmaaße bis auf 
0,0 5 Procent ihrer Länge und der Normal-Hohlmaaße bis 0,1 Procent ihres Inhalts, 
immer in Vergleich mit den bei ihr aufbewahrten Urgewichten und Urmaaßen. 
85. Von den Aichämtern sind die Normalgewichte, Normalmaaße und Waagen, behufs 
der Controle ihrer fortdauernden Richtigkeit, so oft sich Zweifel ergeben, oder bei den Revisionen 
der Normalaichungscommission erhoben werden, auf Erfordern der Normalaichungscommission 
nebst dem nach § 3 von derselben ausgestellten Zeugnisse an letztere einzusenden, welche dieselben 
zu prüfen, soweit nöthig zu justiren und dann unter Bemerkung des Befundes auf dem Zeug- 
nisse wieder zurückzusenden hat, ohne Kosten zu fordern. 
Finden sich so große Abweichungen, daß sie ohne Beeinträchtigung des Charakters als 
Normalgewicht (Normalmaaß, Normalwaage) nicht berichtigt werden können, so sind die 
unrichtigen Gegenstände zurückzubehalten und richtige mit neuem Zeugnisse gegen Erstattung 
der Kosten, unter Anrechnung des Materialwerths der zurückbehaltenen Gegenstände, hinaus- 
zugeben. 
Auch die von der Normalaichungscommission ursprünglich an Privatleute verkauften 
Normalgewichte und Maaße werden von derselben auf Verlangen in gleicher Weise revidirt, 
jedoch gegen Erlegung der Gebühren nach der Taxe für Aichämter. 
§ 6. Die Aichämter sind durch die Normalaichungscommission, und zwar in der Regel 
durch ein technisches Mitglied, von Zeit zu Zeit zu revidiren. 
Dabei ist zu beachten: die Zweckmäßigkeit der Localität und der sonstigen äußeren Einricht- 
ung, die Richtigkeit und sorgfältige Instandhaltung der Gewichte, Maaße, Waagen und des 
sonstigen Inventars, die Sachkenntniß des Personals (wobei namentlich die keiner Prüfung 
unterworfen gewesenen Beamten in's Auge zu fassen sind), die gesammte Geschäftsführung 
und die Beobachtung der Taxen.
	        
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