Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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sofern sich Anlaß zu einer Ergänzung oder Berichtigung ergiebt, diese nach vorher deshalb an 
das Ministerium der Justiz erstatteter Anzeige und von demselben ertheilter Zustimmung vor- 
zunehmen, hierauf aber die Wahl der Advocatenkammer nach Maaßgabe der §§# 31 bis mit 
33 zu veranstalten. Behufs der Stimmenabgabe werden den Mitgliedern des Vereins vom 
Ausschusse Stimmzettel zugestellt, welche von dem Vorstande und dem Secretär des Ausschusses 
signirt sind. Zur Vornahme der Wahl ist eine Versammlung des Advocatenvereins zu ver- 
anstalten. Die Zustellung der Stimmzettel geschieht durch die Post mittelst recommandirter 
Zuschriften oder durch einen vom Ausschusse mittelst Handschlags zur Behändigung verpflichteten 
Boten. Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgt zugleich mit Zustellung des Stimm- 
zettels oder auch durch Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung. Zu berücksichtigen sind nicht 
blos diejenigen Stimmzettel, welche von den in der Versammlung erschienenen Advocaten abge- 
geben, sondern auch diejenigen, welche von den nicht erschienenen Advocaten bis zu der in der 
Einladung anzuzeigenden Zeit, wo die Auszählung der Stimmzettel beginnt, dem Ausschusse 
übersendet werden. Stimmenabgabe mittelst anderer als der vom Ausschusse zugestellten 
Stimmzettel kommt nicht in Betracht. 
Der Ausschuß hat über das Wahlgeschäft vollständige Acten zu halten, zu denen insbe- 
sondere auch die Stimmzettel zu nehmen sind, und sobald dasselbe beendigt ist, über das Er- 
gebniß unter Beifügung der Acten Anzeige an das Ministerium der Justiz zu erstatten. 
Dieses wird hierauf, wenn die Wahl ordnungsmäßig erfolgt ist, eines der Kammermit- 
glieder beauftragen, die erstmalige Wahl des Vorstandes und des Secretärs der Kammer, sowie 
eines Stellvertreters für einen jeden derselben zu leiten, auch zu diesem Geschäfte ein anderes 
Kammermitglied als Secretär zuordnen. Der zur Leitung der Wahl Beauftragte hat mit 
mööglichster Beschleunigung sowohl die Mitgliever der Kammer, als auch die Stellvertreter der- 
selben mittelst recommandirter Zuschriften oder mittelst Umlaufs, dessen Behändigung von 
Jedem, welchem er vorgelegt worden, durch seine Namensunterschrift zu bescheinigen ist, zu 
einer Wahlversammlung einzuladen. Sofern Kammermitglieder ausbleiben sollten, haben für 
die Ausbleibenden Stellvertreter, und zwar stets zunächst der im Amte der Advocatur Aeltere, 
an der Abstimmung Theil zu nehmen. Auch der zur Leitung des Wahlgeschäfts Beauftragte 
sowie der Secretär stimmen mit. Die Abstimmung geschieht mittelst von dem zur Leitung 
der Wahl Beauftragten ausgegebener, von diesem und dem Serretär signirter Stimmzettel. 
Zuerst wird die Wahl des Vorstandes, dann die des Stellvertreters für denselben, hierauf die 
Wahl des Secretärs und dann die des Stellvertreters für denselben vorgenommen. Wenn 
bei der ersten Abstimmung für eine dieser Stellen eine absolute Stimmenmehrheit nicht er- 
langt wird, ist die Abstimmung zu wiederholen und es entscheidet, wenn auch jetzt eine absolute 
Stimmenmehrheit nicht erlangt wird, nunmehr die relative Stimmenmehrheit. Zwischen 
denen, welche bei der zweiten Abstimmung eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, giebt, so- 
fern es auf Entscheidung der Frage ankommt, wem der Vorzug gebühren soll, das Loos den 
1859. 30
	        
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