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Cap. II.
Gebühren der Advocaten in den vor Gerichten und anderen Behörden zu betreibenden
Angelegenheiten.
Für die Information zur Betreibung einer Streitsache vor Gerichten
oder anderen Behörden
A. bei Uebernahme der Streitsache
a) wenn der Streitgegenstand über 50 bis 200 Thlr. ein-
schließlich beträgt, —. 20 Ngr. —- bbs
b) wenn der Streitgegenstand über 200 bis 500 Thlr. ein-
schließlich beträgt, 1 Thlr. —. —= bis
C) wenn der Streitgegenstand über 500 bis 2000 Thlr. ein-
schließlich beträgt, 2 Thlr. —- — bis .
d) wenn der Streitgegenstand 2000 bis 10,000 Thlr. ein-
schließlich beträgt, 3 Thlr. — —- bbs.
e) wenn der Streitgegenstand über 10,000 Thlr. beträgt,
5 Thlr. —. — bis
doch kommen bei der Werthsbestmmung HNebenforderungen
an Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten nicht mit in
Betracht.
f) wenn der Werth des Streitgegenstandes in dem Klagvor-
bringen nicht angegeben ist, oder wenn der Streitgegenstand
einen Geldwerth nicht hat, nach Wichtigkeit der Sache für die
Betheiligten und nach der Weitläufigkeit sowie Schwierigkeit
der Information —= 20 Ngr. — bis
B. in Bezug auf einen Beweis oder Gegenbeweis, eine Bescheinig-
ung oder Gegenbescheinigung die Hälfte der obigen Ansätze.
Diese Ansätze für Information umfassen alle Mühwaltungen,
welche der Advocat behufs seiner Vorbereitung für die Sache
übernimmt, insbesondere auch die Besprechungen, den
Schriftenwechsel mit dem Auftraggeber sowohl als mit
Dritten, die Einsicht und das Extrahiren von Acten, Ur-
kunden, Rechnungen, die Besichtigung des Streitgegen-
standes. Im Falle, daß eine Partei ihre Advocaten in
Thlr.
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Ng.
Pf.