Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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mit einem Dritten, ausgenommen den Fall, wo die Vergütung für sie 
in den Ansätzen unter Nr. 1 enthalten ist, —. 10 Ngr. —= bis 
Für eine Zuschrift an den Auftraggeber oder im Interesse desselben an 
Dritte, ausgenommen den Fall, wo eine Vergütung für sie in den 
Ansätzen unter Nr. 1 enthalten ist, —-. 10 Ngr. — bis 
Für eine Vertheidigungs= oder Rechtfertigungsschrift in einem Verfahren, 
welches nicht nach Maaßgabe der Strasproceßordunng statsinder 
2 Thlr. —. — bis 
Bei Reisen außerhalb der Flur des Wehnorts kann der Abvocai an 
Meilengebühren von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der 
Bestimmung und zwar zugleich für den Rückweg . 
in keinem Falle jedoch für einen Reisetag mehr als 
ansetzen. 
Es wird der Reisetag zu vier und zwanzig Stunden, zwölf 
Stunden und darüber werden für einen vollen, weniger 
als zwölf Stunden aber für einen halben Reisetag gerechnet. 
Beträgt die Entfernung unter einer Meile, so hat der Advocat 
die Meilengebühren nur nach Verhältniß der Entfernung 
zu beanspruchen. 
Hat der Advocat Geld, gleichviel ob es baares Geld oder Papiergeld 
ist, zu erheben und abzuliefern, so ist er berechtigt, für die Erhebung 
und damit zugleich für die Ablieferung 
1) bei einem Betrage bis zu 500 Thalern von je 10 Thalern 
2) bei einem Mehrbetrage aber von je 100 Thalern desselben 
außer seinen sonstigen Gebühren anzusetzen. 
Bei Erhebung und Ablieferung von Werthspapieren ist er 
befugt, die Hälfte dieser Sätze nach dem Nennwerthe der 
Werthspapiere zu fordern. 
Diese Gebühren werden bei Geld wie bei Werthspapieren 
von jedem einzeln erhobenen Betrage besonders berechnet. 
In geringfügigen, nach dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 zu 
verhandeluden Rechtssachen darf für das erste Verfahren mehr nicht 
als —. 20 Ngr. —= bis . . 
angesetzt werden. 
  
  
  
Thlr. 
20 
  
Ng. 
— 
  
Pf
	        
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