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45.
46.
mit einem Dritten, ausgenommen den Fall, wo die Vergütung für sie
in den Ansätzen unter Nr. 1 enthalten ist, —. 10 Ngr. —= bis
Für eine Zuschrift an den Auftraggeber oder im Interesse desselben an
Dritte, ausgenommen den Fall, wo eine Vergütung für sie in den
Ansätzen unter Nr. 1 enthalten ist, —-. 10 Ngr. — bis
Für eine Vertheidigungs= oder Rechtfertigungsschrift in einem Verfahren,
welches nicht nach Maaßgabe der Strasproceßordunng statsinder
2 Thlr. —. — bis
Bei Reisen außerhalb der Flur des Wehnorts kann der Abvocai an
Meilengebühren von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der
Bestimmung und zwar zugleich für den Rückweg .
in keinem Falle jedoch für einen Reisetag mehr als
ansetzen.
Es wird der Reisetag zu vier und zwanzig Stunden, zwölf
Stunden und darüber werden für einen vollen, weniger
als zwölf Stunden aber für einen halben Reisetag gerechnet.
Beträgt die Entfernung unter einer Meile, so hat der Advocat
die Meilengebühren nur nach Verhältniß der Entfernung
zu beanspruchen.
Hat der Advocat Geld, gleichviel ob es baares Geld oder Papiergeld
ist, zu erheben und abzuliefern, so ist er berechtigt, für die Erhebung
und damit zugleich für die Ablieferung
1) bei einem Betrage bis zu 500 Thalern von je 10 Thalern
2) bei einem Mehrbetrage aber von je 100 Thalern desselben
außer seinen sonstigen Gebühren anzusetzen.
Bei Erhebung und Ablieferung von Werthspapieren ist er
befugt, die Hälfte dieser Sätze nach dem Nennwerthe der
Werthspapiere zu fordern.
Diese Gebühren werden bei Geld wie bei Werthspapieren
von jedem einzeln erhobenen Betrage besonders berechnet.
In geringfügigen, nach dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 zu
verhandeluden Rechtssachen darf für das erste Verfahren mehr nicht
als —. 20 Ngr. —= bis . .
angesetzt werden.
Thlr.
20
Ng.
—
Pf