Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Nr. Thlr. Ng. Pf. 
Zeit der Ankunft am Bestimmungsorte, sowie mit Rücksicht 
auf die Zeit, wo das Geschäft vorzunehmen ist, die Post oder 
die Eisenbahn benutzt werden kann, nur der Aufwand zu be- 
rücksichtigen, welcher bei Benutzung der Post oder der Eisen- 
bahn entstanden sein würde. Bei Benutzung der Sisenbahn 
passirt der Verlag für die zweite Classe. 
b) Diäten für den Tag . .. .. . 2110 — 
Wurde das Geschäft innerhalb 6 Stunden, einschließlich der 
Hin= und Rückreise, beendigt, so passirt an Diäten nur .. 1 — — 
Wenngleich der Advocat bei einer und derselben Reise außerhalb 
seines Wohnorts mehrere Angelegenheiten des nämlichen Auftrag- 
gebers oder Geschäfte verschiedener Auftraggeber zu besorgen hatte, 
finden doch die Ansätze unter a und b nur einfach Statt. Es sind 
dieselben auf die verschiedenen Angelegenheiten und auf die verschiedenen 
Auftraggeber angemessen zu vertheilen. 
  
  
  
  
  
  
M 50) Notariatvordnung für das Königreich Sachsen; 
vom Z3ten Juni 1859. 
Wg, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
224. 1c. 126c. 
erlassen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende 
Notariatsordnung. 
Cap. I. 
Amt der Notare. 
1. Die Notare haben 
1)0 auf Verlangen der Betheiligten über die von denselben in ihrer Gegenwart vorgenom- 
menen mehrseitigen sowohl wie einseitigen Rechtsgeschäfte, über die von denselben in ihrer 
Gegenwart geschehenen Bekenntnisse zu dem Inhalte von Urkunden, der Unterzeichnung der- 
selben und dem etwa beigedrückten Siegel, sowie über die ihnen geschehene Vorweisung von 
Urkunden oder anderen Sachen Protocolle abzufassen, 
2) im Auftrage der Betheiligten Versiegelungen und Entsiegelungen, Aufzeichnungen von 
Vermögensmassen wie einzelnen Sachen, Verkäufe und Verpachtungen an den Meistbietenden, 
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