Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Form des 
Unterrichts. 
Seminarschule. 
(„ 266 ) 
und resp. abzuändern und durch die Kreisdirectionen zu dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts zur Genehmigung einzureichen. 
& 41. Was drittens (s. § 310 die zu wählende Form des Seminarunterrichts 
anlangt, so wird dieselbe durch die doppelte Rücksicht bestimmt, daß sie der Vorbildung der 
Seminarzöglinge, welche keine gelehrte ist und sein soll, angemessen sei und für sie selbst wieder 
ein Vorbild der Form werde, in welcher dieselben einst zu unterrichten und zu lehren haben. 
Es ist daher bei allen Unterrichtsfächern von einer blos docirenden Form, ohne die Gegen- 
seitigkeit, welche zwischen Lehrer und Schüler durch eingestreute Fragen und Antwerten ver- 
mittelt wird, sowie von einer abstracten wissenschaftlichen Form, wie sie etwa dem Katheder 
eignet, von hochtrabendem Definitionen= und Terminologieenwesen durchaus abzusehen, und 
eine populäre, allgemein faßliche, anschauliche, frische und lebensvolle Form zu wählen, z. B. 
für den Religionsunterricht nicht die Form einer theologischen Schule oder Richtung, sondern 
die christlich -practische, durch Schrift und Katechismus festgestellte und vorgebildete; bei dem 
Geschichtsunterrichte vorzugsweise die biographische; bei dem naturgeschichtlichen Unterrichte nicht 
die classificirende und rubricirende, sondern die beschreibende, durch Anschauungen versimlichende; 
bei dem Unterrichte in der Muttersprache, neben grammatikalischer Unterweisung, doch mit 
Vermeidung alles trockenen und todten Formalismus, die auf Ausbildung und Läuterung des 
angeborenen Sprachgefühls berechnete Form verständiger Uebung und der Erklärung und 
Bildung an Musterstücken. Dadurch aber wird das Seminar bei seinen Zöglingen nicht allein 
ein tieferes Eindringen in die Gegenstände selbst erzielen, als durch eine abgeschwächte wissen- 
schaftliche Methode, für deren Verständniß denselben die Vorbedingungen fehlen, sondern den- 
selben bis zu einem gewissen Grade zugleich auch selbst schon Seminarschule sein. 
8 42. Um aber den Zöglingen Gelegenheit zu bieten, durch Beobachtung und eigene 
Uebung sich zur Ertheilung des Schulunterrichts zu befähigen, bleibt überdieß auch ferner, wie 
bisher, mit jedem Seminare eine besondere Seminarschule verbunden. Dieselbe soll jedoch so 
eingerichtet sein, daß sie den Seminarzöglingen den einfachsten Organismus einer Elementar- 
volksschule zur Anschauung bringt und daß sie auf dieser Stufe als Musterschule gelten kann. 
Dazu ist erforderlich, daß eine solche Schule blos zweiclassig und nur ausnahmsweise dreiclassig 
sei mit höchstens 10—550 Kindern in jeder Classe und daß nur Musterlehrer in dieser Schule 
vor den Augen der Zöglinge theils selbst unterrichten, theils deren eigene Versuche im Schul- 
halten leiten und beaufsichtigen. Uebrigens steht die Seminarschule wie das Seminar unmittel- 
bar unter dem Seminardirector und es gilt als Regel, daß alle Seminarlehrer, mit Einschluß 
des Directors, zugleich auch Seminar schullehrer sind und die Lehrfächer, welche sie im 
Seminare behandeln, soweit dieselben dem Elementarvolksschulunterrichte eignen, auch in der 
Seminarschule zu vertreten haben, in welcher unter ihrer Aufsicht nur die Zöglinge der beiden 
obersten Curse am Unterrichte zu betheiligen sind. Eines besonderen Seminarschullehrers bedarf 
es in Zukunft darnach nicht.
	        
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