Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(300 ) 
Sollten während der früheren Detention Beobachtungen gemacht worden sein, welche zur 
Ergänzung oder Berichtigung der Einlieferungsnotiz dienen, so hat die Direction der Anstalt, 
in welcher der Sträfling bisher detinirt worden ist, der Direction derjenigen, an welche er 
abgeliefert werden soll, davon rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu richten. 
Dresden, den 13ten August 1859. 
Ministerium der Justiz. 
v. Behr. 
Rosenberg. 
  
72) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Thonwaaren= und Braunkohlenactienvereins 
Margarethenhütte bei Bautzen; 
vom 25sten August 1859. 
De Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den 
Statuten des Thonwaaren= und Braunkohlenactienvereins Margarethenhütte bei Bautzen die 
nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 25sten August 1859. 
Un Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.