Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

und 
Cainsdorf, 
( 315 ) 
Gückelsberg, 
Hohensfichte, im Steuerbezirke Augustusburg, 
Plaue mit Bernsdorf, 
— * im Steuerbezirke Chemnitz, 
Döltzschen, 
Großburgk, 
Loschwitz, im Steuerbezirke Dresden, 
Niederlößnitz, 
Plauen, 
*7 im Steuerbezirke Dippoldiswalde, 
Dittersbach mit 
Kleinelbersdorf im Steuerbezirke Budissin, 
Herrnhut im Steuerbezirke Löbau, 
Miltitz im Steuerbezirke Meißen, 
Bockwa, r 
  
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Liebschwitz, . 
Niederlößnitz, im Steuerbezirke Zwickau, 
Niederpfannenstiel, 
Niederplanitz, 
Schedewitz, 
  
Verordnung durch die Kreissteuerräthe ergehen. 
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 öten September 1859. 
1859. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
c) zwei und ein viertel Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und 
Ortschaften des platten Landes. 
&# 2. Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als bei der Ge- 
werbe= und Personalsteuer, ingleichen wegen der Modalität, nach welcher bei beiden Abgaben- 
branchen die außerordentliche Steuer auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen, wird besondere 
Kretzschmar. 
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