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und Zoll-Centner:
28 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden,
2 — 1 Rbeinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 35 Kurhessischen Centnern zu 110 Pfunden.“
2) In Nr. III. sind die Worte: „(11 Ggr.)“ und „(3 Ggr.)“ zu streichen.
3) Die Bestimmung unter Nr. IV, d, 2 im ersten Absatze wird dahin abgeändert:
„Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache
Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt, zur Verzollung gestellt, so wird eine
Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpackung
in Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Cent-
ner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine gerin-
gere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.“
Im zweiten Absatze sind: „2 Pfund,“" anstatt: „4 Pfund“ zu setzen.
Der dritte Absatz wird dahin abgeändert:
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen
vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Centner zur
Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder
sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermittelung
des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen."
4) Unter Nr. V ist zu setzen: „Bänder, Borten und Tülle,“ anstatt: „Bänder und
Borten.“
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siégel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 2 Ssten October 1859.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
Letzte Absendung: am Zlsten October 1859.