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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
17·# Stück vom Jahre 1859.
X& 87) Verordnung,
die Kohlenmgaße betreffend;
vom 20sten October 1859.
Zu weiterer Ausführung des Gesetzes, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und
einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen betreffend, vom 1 2ten März
1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1858, Seite 49) und § 16 der dazu gehörigen
Ausführungsverordnung (ebendaselbst Seite 52)) wird wegen der bei dem Verkaufe von Stein-
kohlen, Braunkohlen und Kokes — sofern solcher nicht, was vorzuziehen sein würde, nach dem
Gewichte erfolgt — anzuwendenden Maaße Folgendes verordnet:
& 1. Für den Detailverkehr bei den von den Gruben getrennten Niederlagen und
Verkaufsstellen ist ausschließlich der Scheffel in seiner § 8 des Gesetzes vom 1 2ten März
1858 bestimmten Größe von 7900 Cubikzollen, ferner Maaße von zwei Scheffeln (Tonne),
4, 6, 10 Scheffeln oder sonst einem Vielfachen des Scheffels, endlich die durch fortgesetzte
Halbirung entstehenden Unterabtheilungen des Scheffels, also 1, 1, 1 und #A#gz Scheffel, zulässig.
& 2. Wo man sich bei den Gruben der Fördergefäße unmittelbar als Maaß-
gefäße bedient, müssen die Grubenmaaße einen um ### größeren Rauminhalt haben, als das
beim Verkaufe anzurechnende Maaß angiebt. Hiernach muß z. B. bei Maschinenförder-
ung das Fördergefäß oder der Hund
von 1 Karren oder 6 Scheffeln enthalten 6,6 Scheffel oder 52140 Cubikzoll,
. = 3 „ - 3,3 " 260 70
4 - 44 - 347600
bei Haspelförderung
der Kübel von Tx### Karren 0,66 Scheffel oder 52 14 Cubikholl.
Vorstehende Bestimmung gilt unbedingt für solche Gruben, welche von jetzt an in
Förderung treten. Bereits in Förderung stehende Gruben, deren Einrichtung eine Umänder-
ung der Fördergefäße nicht gestattet, dürfen ihre bisherigen Fördergefäße im Wesentlichen bei-
behalten, haben aber den Inhalt derselben nach Viertelscheffeln unter Beobachtung der vor-
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