Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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3. 
über einen Oberleutnant oder Leutnant: 
2 Oberstleutnants oder Majore, 
2 Hauptleute, 
2 Oberleutnants, 
1 Leutnant; 
4. 
über einen Hauptmann: 
1 Oberster, 
2 Oberstleutnants oder Majore, 
2 Hauptleute, 
2 Oberleutnants; 
5. 
über einen Oberstleutnant oder Major: 
1 General, 
1 Oberster, 
3 Oberstleutnants oder Majore, 
2 Hauptleute; 
6. 
über einen Obersten: 
2 Generale, 
2 Obersten, 
2 Oberstleutnants oder Majore, 
1 Hauptmann; 
7. 
über einen General: 
3 Generale, 
2 Obersten, 
2 Oberstleutnants oder Majore. 
An die Stelle der hier nach den bei der Linieninfanterie bestehenden Benennungen er- 
wähnten Grade treten bei der Reiterei, der Artillerie und der Jägertruppe die ihnen nach dem 
Dienstreglement gleichstehenden Grade. 
Gehört der Angeschuldigte zu den Militärbeamten, so ist das Kriegsrecht zwar ebenfalls 
nach Maaßgabe seines militärischen Ranges, jedoch dergestalt zu besetzen, daß, unter Wegfall 
der entsprechenden Grade, soweit thunlich, zwei oder drei Militärbeamte seines Dienstzweiges 
mit beizuziehen sind.
	        
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