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tuten des Spar= und Vorschußvereins zu Dohna, jedoch mit Ausnahme der denselben beige-
fügten beiden Beilagen, nämlich der Geschäftsordnung und der Zinsen= und Provisionsscala,
welche der Bestätigung nicht bedürfen, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß
den Bestimmungen dieser Statuten allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 7 sten Februar 1860.
Ministerium des Innern.
Gez.) Frhr. v. Beust. Demnth.
As 23) Verordnung,
das Verbot des Verkaufs von mit Schweinfurter Grün gefärbten Kleiderstoffen
und Putzwaaren betreffend;
vom 22sten März 1860.
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß in neuerer Zeit häufig mit sogenanntem „Schweinfurter
Grün“ gefärbte oder bedruckte Kleiderstoffe und andere aus Blättern, Schilfgräsern und der-
gleichen bestehende, zum Kopfschmucke und Ausputze der Kleider bestimmte Modewaaren zum
Verkaufe und in Gebrauch gekommen sind.
Da nun das Schweinfurter Grün (eine chemische Verbindung von arseniksaurem und essig-
saurem Kupferoxyd) ein giftiger Farbestoff ist und die Verarbeitung, sowie das Tragen damit ge-
färbter Stoffe nach dem Urtheile Sachverständiger, zumal, da diese Farbe hin und wieder in sehr
leicht löslicher Weise aufgetragen zu werden pflegt, der Gesundheit in hohem Grade schädlich werden
kann, so sieht Sich das Ministerium des Innern veranlaßt, den Verkauf aller mit Schwein-
furter Grün gefärbten Kleiderstoffe und Putzwaaren für den Bereich des Königreichs Sachsen
hiermit bei bis zu Funfzig Thalern ansteigender Geld= oder entsprechender Gefängnißstrafe für
jeden Contraventionsfall zu untersagen.
Die Polizeiobrigkeiten werden angewiesen, die Ausführung dieses Verbots zu überwachen.
Dresden, am 22sten März 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.