Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

 

Einnahm-Geld
von  neuen  Bürgern  und  Bürgerinnen.

 

Von  einem  Börger  ist  —  I  fl.  —
—  einer  Bürgerin  —  zo  kr.
sodann
fuͤr  jedes  mitgenommene  Kind  —  15  kr.  .  ..

(bei  der  Annahme  zu  entrichten.

 

 

Ertract  Nach  anliegendem  Auszug  Gerichts-Protokolls  ist  gefallen.
Fro.
Summa
Simnakh-m=  Geld
von  Schuz-Juden.
Jeder  Schuz-Jude  hat  jährlich
:  2  fl.  –4  "
zu  entrichten.

Perzeichn.  Kraft  beiliegenden  gerichtl.  Verzeichnisses  halten  sich  in  hie-Nro.
  sigem  Ort  folgende  Schuz-Juden  auf,  und  ist  daher  einzubringen.

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