Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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dachten Amtshandlung Seiten des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Commissars unterwor- 
fenen Reiselegitimationen zustehen soll, um gegen die betreffenden Reisenden nach Befinden 
sofort auch seiner Seits einschreiten zu können. 
Artikel 23. Die Manipulation der polizeilichen Fremdenbehandlung Seiten des Kai- 
serlich Königlich Oesterreichischen Commissars wird im Allgemeinen folgende sein. 
Denjenigen auf der Bahn aus der Richtung von Löbau in Zittau Ankommenden, welche 
auf dieser Bahn in der Richtung nach Reichenberg weiter reisen wollen, werden auf ihre An- 
meldung die Reiselegitimationen gegen Recipisse von dem Oesterreichischen Wachpersonale abge- 
nommen und nach erfolgter Vidirung (Abstempelung) — welche jedoch bei Paßkarten entfällt 
— gegen Rückgabe der Recipisse wieder eingehändigt. 
Beim Einsteigen in die Wagen der nach Reichenberg abgehenden Züge wird die Controle 
geübt, daß jeder Reisende mit einer von dem Oesterreichischen Polizeicommissariate vidirten oder 
abgestempelten Reiselegitimation oder einer Paßkarte versehen ist. 
Diejenigen in der Richtung von Löbau ankommenden Reisenden aber, welche auf der 
Zittau-Reichenberger Eisenbahn nicht weiter reisen wollen, werden Oesterreichischer Seits der Paß- 
controle gar nicht unterworfen. Dieselben sind vielmehr berechtigt, den Bahnhof unter Mit- 
nahme ihres Gepäcks sofort zu verlassen und es wird die Ueberwachung darüber, daß sie ihrer 
vorerwähnten Absicht wirklich nachkommen, durch die oben gedachte Controle über die von Zittau 
aus nach Böhmen abgehenden Züge ausgeübt, wie dann überhaupt eine paßpolizeiliche Controle 
Seitens der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizeibehörden auf die aus der Richtung von 
Löbau her in Zittau anlangenden Reisenden erst eine angemessene Zeit vor Abgang des Zuges 
weiter in der Richtung nach Böhmen einzutreten hat. 
Die in Zittau den Zug besteigenden Reisenden nach Böhmen haben vor der Billetentnahme 
ihre Reiselegitimationen der Vidirung und beziehendlich Abstempelung durch den Kaiserlich 
Königlich Oesterreichischen Polizeicommissar zu unterwerfen. 
Die auf der Bahn, in der Richtung von Reichenberg her, in Zittau ankommenden Reisen- 
den haben durchwegs ihre Legitimationen bei der Ankunft in Zittau dem Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischen Wachpersonale gegen Recipisse einzuhändigen. 
Der Oesterreichische Polizeicommissar wird im Interesse der unaufgehaltenen Beförderung 
der Züge zuvörderst die Legitimationen derjenigen, aus der Richtung von Reichenberg her an- 
gelangten Reisenden, welche von Zittau aus auf der Bahn weiter reisen wollen, der Behandlung 
unterwerfen und gegen Rückgabe der Recipisse wieder ausantworten. 
Nach dessen Erfolg findet die ebenmäßige Behandlung derer Statt, welche aus der gedachten 
Richtung anlangten und von Zittau aus auf der Bahn nicht weiter reisen. Es ist jedoch auch 
bei dieser Manipulation mit möglichster Beschleunigung zu verfahren. 
Artikel 24. Es sollen aber nicht nur die im Dienste der einen oder der anderen der 
beiden contrahirenden Regierungen die Landesgrenze zwischen Zittan und Reichenberg über-
	        
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