Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1222. Geht während der Dauer des Vertrages das Eigenthum oder ein die Beuutzung 
von Seiten des Pachters over Miethers ausschließendes Recht an der Sache in Folge einer 
Veräußerung von Seiten des Verpachters oder Vermiethers oder aus einem anderen Rechts- 
grunde auf einen Dritten über, welcher in die Verpflichtungen des Verpachters oder Vermiethers 
nicht eintritt, so kann der Pachter oder Miether von dem Verpachter oder Vermiether Schaden- 
ersatz verlangen. 
§ 1223. Hat der Verpachter oder Vermiether das Eigenthum oder das Recht, in Folge 
dessen er verpachtete oder vermiethete, an der Sache nur auf Zeit gehabt, so ist im Falle der 
Erlöschung dieses Rechtes während der Dauer des Pacht= oder Miethvertrages der Pachter 
oder Miether, wenn der Vertrag nicht mit ihm fortgesetzt wird, zu einem Anspruche auf Scha- 
denersatz gegen seinen Verpachter oder Vermiether blos dann berechtigt, wenn er den Zeitpunkt 
der Erlöschung des Rechtes des Verpachters oder Vermiethers bei Abschluß des Pacht= oder 
Miethvertrages nicht kannte. 
* 12241. Hat der Verpachter oder Vermiether eines Grundstücks oder einer Gerechtigkeit 
sich gegen den Pachter oder Miether verpflichtet, im Falle einer Veräußerung der Sache dem 
Erwerber die Erfüllung des Pacht= oder Miethvertrages zur Bedingung zu machen, so kann 
der Pachter oder Miether verlangen, daß diese Verpflichtung in dem Grundbuche eingetragen 
wird. Im Falle der Zwangsversteigerung geht die Verbindlichkeit zur Erfüllung des Pacht- 
oder Miethvertrages, selbst wenn eine Eintragung im Grundbuche erfolgt ist, auf den neuen 
Erwerber nicht über. 
*1225. Der Dritte, welcher das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache 
erwirbt, kann nach seiner Eintragung im Grundbuche den Pacht= oder Miethvertrag dergestalt 
kündigen, daß der Pachtvertrag mit dem Schlusse des laufenden Pachtjahres oder, wenn die 
Kündigung nicht wenigstens acht Wochen vor dem Ende desselben erfolgt, mit dem Ende des 
nächsten Pachtjahres, der über Grundstücke geschlossene Miethvertrag, dafern er nicht nach 
seiner Bestimmung schon früher endigt, nach Ablauf der im § 1215 angegebenen Kündigungs- 
frist erlöscht. Benutzt der Dritte die erste Kündigungsfrist nicht, so ist es so anzusehen, als 
sei er in den Vertrag seines Vorgängers getreten. · 
81226.HatderPachteroderMietherwährendderimZ1225angegebenenKün- 
digungsfrist das Pacht- oder Miethverhältniß fortgesetzt, so ist er verpflichtet, dem neuen Er- 
werber nach Verhältniß der seit der Erwerbung abgelaufenen Pacht= oder Miethzeit den Zins 
in der Höhe zu bezahlen, wie er beim letzten Zahlungstermine gewesen ist. 
* 1227. Mit dem Einwande, daß ihm das Eigenthum an der Sache zustehe, kann sich 
der Pachter oder Miether gegen seine Verbindlichkeit zur Rückgabe nur unter den im 6 1184 
angegebenen Voraussetzungen schützen. Erwirbt der Pachter oder Miether während des Pacht- 
oder Miethvertrages das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache von dem Ver- 
pachter oder Vermiether, so erlöscht der Pacht= oder Miethvertrag von der Zeit der Erwerbung an.
	        
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