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*1222. Geht während der Dauer des Vertrages das Eigenthum oder ein die Beuutzung
von Seiten des Pachters over Miethers ausschließendes Recht an der Sache in Folge einer
Veräußerung von Seiten des Verpachters oder Vermiethers oder aus einem anderen Rechts-
grunde auf einen Dritten über, welcher in die Verpflichtungen des Verpachters oder Vermiethers
nicht eintritt, so kann der Pachter oder Miether von dem Verpachter oder Vermiether Schaden-
ersatz verlangen.
§ 1223. Hat der Verpachter oder Vermiether das Eigenthum oder das Recht, in Folge
dessen er verpachtete oder vermiethete, an der Sache nur auf Zeit gehabt, so ist im Falle der
Erlöschung dieses Rechtes während der Dauer des Pacht= oder Miethvertrages der Pachter
oder Miether, wenn der Vertrag nicht mit ihm fortgesetzt wird, zu einem Anspruche auf Scha-
denersatz gegen seinen Verpachter oder Vermiether blos dann berechtigt, wenn er den Zeitpunkt
der Erlöschung des Rechtes des Verpachters oder Vermiethers bei Abschluß des Pacht= oder
Miethvertrages nicht kannte.
* 12241. Hat der Verpachter oder Vermiether eines Grundstücks oder einer Gerechtigkeit
sich gegen den Pachter oder Miether verpflichtet, im Falle einer Veräußerung der Sache dem
Erwerber die Erfüllung des Pacht= oder Miethvertrages zur Bedingung zu machen, so kann
der Pachter oder Miether verlangen, daß diese Verpflichtung in dem Grundbuche eingetragen
wird. Im Falle der Zwangsversteigerung geht die Verbindlichkeit zur Erfüllung des Pacht-
oder Miethvertrages, selbst wenn eine Eintragung im Grundbuche erfolgt ist, auf den neuen
Erwerber nicht über.
*1225. Der Dritte, welcher das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache
erwirbt, kann nach seiner Eintragung im Grundbuche den Pacht= oder Miethvertrag dergestalt
kündigen, daß der Pachtvertrag mit dem Schlusse des laufenden Pachtjahres oder, wenn die
Kündigung nicht wenigstens acht Wochen vor dem Ende desselben erfolgt, mit dem Ende des
nächsten Pachtjahres, der über Grundstücke geschlossene Miethvertrag, dafern er nicht nach
seiner Bestimmung schon früher endigt, nach Ablauf der im § 1215 angegebenen Kündigungs-
frist erlöscht. Benutzt der Dritte die erste Kündigungsfrist nicht, so ist es so anzusehen, als
sei er in den Vertrag seines Vorgängers getreten. ·
81226.HatderPachteroderMietherwährendderimZ1225angegebenenKün-
digungsfrist das Pacht- oder Miethverhältniß fortgesetzt, so ist er verpflichtet, dem neuen Er-
werber nach Verhältniß der seit der Erwerbung abgelaufenen Pacht= oder Miethzeit den Zins
in der Höhe zu bezahlen, wie er beim letzten Zahlungstermine gewesen ist.
* 1227. Mit dem Einwande, daß ihm das Eigenthum an der Sache zustehe, kann sich
der Pachter oder Miether gegen seine Verbindlichkeit zur Rückgabe nur unter den im 6 1184
angegebenen Voraussetzungen schützen. Erwirbt der Pachter oder Miether während des Pacht-
oder Miethvertrages das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache von dem Ver-
pachter oder Vermiether, so erlöscht der Pacht= oder Miethvertrag von der Zeit der Erwerbung an.