Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  81.  451

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  Juni  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
22.  April  1915  über  Reis.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung
der  Postordnung.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  gesundheitspolizeiliche
  Behandlung  der  aus  Rußland  kommenden  russisch  polnischen
Arbeiter  zwecks  Verhinderung  der  Einschleppung  ansteckender  Krankheiten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  22.  April  1915  über  Reis.

Auf  Grund  des  §  10  der  Bundesratsverordnung  über  Reis  vom  22.  April
1915  (REBl.  S.  237)  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  folgendes
bestimmt:

1.  Als  Kommunalverbände  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  die
gemäß  der  Verordnung  vom  26.  Januar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  35.  Januar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Brotgetreide  und  Mehl  gebildeten  Kommunalverbände  anzusehen.

2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  durch  die  angeführte  Ausführungsverordnung
  vom  26.  Januar  1915  eingesetzte  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin.

3.  Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  für  das  im  §  4  der
Verordnung  vorgesehene  Verfahren  bei  Ubertragung  des  Eigentums  liegen
den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —

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