Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(368  )

Hauptschuldverschreibung

über  die  Anleihe  des  Zwickau-Oberhohndorfer  Steinkohlenbauvereins
von  100,000  Thalern.

2c.  2c.
VIII.

Wegen  untergegangener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Schuldscheine,  Zinsleisten  oder
Zinsscheine  findet,  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  auf  deren  Kosten,  das  Edictalverfahren
zum  Zwecke  ihrer  Mortification  statt,  und  zwar  in  derselben  Weise  und  mit  denselben  Wirkungen,
  wie  es  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere  vorgeschrieben  ist.

Wenn  das  Mortificationsverfahren  durch  eingetretene  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  beendigt  ist,  so  werden  neue  Urkunden  ausgefertigt.

IX.

Die  Zinsen  (Zinsscheine)  verjähren  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  ihrem  Zahlungstermine.


Wenn  wegen  verloren  gegangener  Zinsscheine  oder  Zinsleisten  ein  Mortificationsverfahren
stattgefunden  hat,  so  verfallen  diejenigen,  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  schon  zahlbar  gewesenen  Zinsen,  welche  wegen  Mangels  der  Zinsscheine  vor  beendigtem
Mortificationsverfahren  nicht  ausgezahlt  werden  konnten,  ebenfalls,  wenn  sie  innerhalb  eines
Jahres,  von  Eintritt  der  Rechtskraft  jenes  Erkenntnisses  an  gerechnet,  nicht  erhoben  werden.

2C.  2C.

 

38)  Deecret
wegen  Bestätigung  des  neuen  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Dresden;
vom  17ten  März  1863.

Nechdem  eine  Revision  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Dresden  vom  1  2ten  Mai  1841
statt  gefunden  hat  und  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  Allergnädigst
  geruht  haben,  es  nicht  nur  bei  den  in  §8§  16,  17,  19  und  30  des  neuen  Regnlativs
  für  diese  Sparcasse  wieder  ausgenommenen,  schon  früher  bewilligten  Rechtsvergünstigungen
zu  lassen,  sondern  auch  die  in  66  28  und  29  neu  hinzugetretenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  das  gedachte  neue  Regulativ  dergestalt  hiermit
  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.