Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

27

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,

betreffend  die  erste  und  zweite  Dienstprüsung  der  Volksschullehrerinnen.  Vom  4.  Januar  1900.

Unter  Aufhebung  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens
vom  24.  August  1861  und  des  derselben  angehängten  Normativs,  betreffend  die  Prüfung
der  Schulstands-Kandidatinnen  (Reg.  Blatt  S.  187),  wird  mit  Allerhöchster  Er—
mächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen  Tage  Nachstehendes
verfügt:

I.  Die  erste  Dienstprüfung.

S.  1.

Die  erste  Dienstprüfung,  deren  erfolgreiche  Erstehung  zur  Bekleidung  unständiger
  Lehrstellen  befähigt,  wird  für  die  evangelischen  Kandidatinnen  an  dem  Lehrerinnen-Seminar
  in  Markgröningen,  für  die  katholischen  an  dem  Lehrerinnenseminar  in
Gmünd  abgehalten.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  von  der  Oberschulbehörde  bestellten
Kommissär  als  Vorsitzenden,  dem  Rektor  und  den  ständigen  Lehrern  des  Seminars  in
Markgröningen,  beziehungsweise  dem  Vorstand  und  den  ordentlichen  Lehrern  des
Lehrerinnenseminars  in  Gmünd.

§.  2.

Zu  der  Prüfung  werden  diejenigen  Seminarzöglinge  zugelassen,  welche  den  Lehrkursus
  der  obersten  Klasse  absolvirt  haben.

Auch  nicht  im  Seminar  vorgebildete  Lehramtskandidatinnen  werden  zugelassen,  wenn
sie  das  19.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  durch  Zeugnisse  eine  entsprechende  Vorbildung,
ihre  sittliche  Würdigkeit  und  ihre  körperliche  Tüchtigkeit  für  die  Verwaltung  eines  Schulamtes
  nachgewiesen  haben.

Die  nicht  in  einem  Seminar  vorgebildeten  Lehramtskandidatinnen  haben  ihre  Bitte
um  Zulassung  zu  der  Prüfung,  wenn  sie  dieselbe  an  dem  Seminar  Markgröningen
erstehen  wollen,  vor  dem  1.  August,  wenn  sie  am  Seminar  Gmünd  geprüft  werden
wollen,  vor  dem  1.  Juli  bei  der  zuständigen  Oberschulbehörde  einzureichen  und  zugleich
vorzulegen:

1)  das  Taufzeugniß  beziehungsweise  den  Geburtsschein,

2)  einen  von  der  Kandidatin  selbst  gefertigten  Lebenslauf,