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10. rc. 2c.
Die unerhoben gebliebenen Zinsen werden nach Ablauf von vier Jahren, vom Einhebungs-
termine an gerechnet, als verjährt und der Schuldentilgungscasse verfallen betrachtet.
11. Wegen vernichteter oder abhanden gekommener Stadtschuldscheine gegenwärtiger
Emission ist den Bestimmungen der Befehle vom 25 sten Juli und vom 29#sten November 1777,
des Rescripts vom 2 Lsten Juni 1791 und der Verordnung vom 6ten October 1824 be-
ziehendlich den an deren Stelle tretenden Gesetzen nachzugehen.
Die hierbei competente Behörde ist das Königliche Gerichtsamt Frankenberg; es sind
daher an dieses die beim Stadtrathe anzubringenden Verlustanzeigen zur Anstellung des vor-
geschriebenen Verfahrens, dessen Kosten von den Antragstellern zu tragen sind, abzugeben.
6 55) Verordnung,
die Verwaltungsbehörden erster Instanz über Kirchen, Schulen und beiden gewid-
mete Stiftungen in der Oberlausitz, sowie die Rechte der Collatoren und Patrone
in dieser Provinz betreffend;
vom isten Juni 1863.
In Erwägung, daß die Bestimmungen in §9§ 6 und 7 des Gesetzes vom 1 1ten August
1855, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwalt-
ung betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 145), den Verhält-
nissen der Oberlausitz wegen ihrer besonderen Religions= und kirchlichen Verfassung nicht voll-
ständig entsprechen, ist, zur Ausführung dieser und der in §# 10 und 11 der Beilage unter □
zu dem vorgedachten Gesetze enthaltenen Bestimmungen in gedachtem Landestheile mit Aller-
höchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs und unter Zustimmung der Oberlagsitzer
Provinzialstände, Folgendes zu verordnen, für nöthig besunden worden:
# 1. In Folge der Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat geben alle den Patronen,
Collatoren und Collaturgerichten in der Oberlausitz in Angelegenheiten der Kirchen, der Schulen
und der denselben gewidmeten Stiftungen zustehenden Rechte und Befugnisse, zu deren Aus-
übung es der Eigenschaft einer öffentlichen Behörde bedarf, auf die Königlichen Gerichts-
ämter über.
§& 2. Vie Stadträthe der Oberlausitzer Vierstädte und der Stadtrath zu Weißenberg
behalten die collaturgerichtlichen Befugnisse über Kirchen, Schulen und Stiftungen in den
städtischen Kirchen= und Schulgemeindebezirken; die collaturgerichtlichen Befugnisse aber, welche
sie zeither außerhall dieser Bezirke ausgeübt haben, gehen ebenfalls in dem § angegebenen
Umfange auf die betreffeuden Königlichen Gerichtsämter über. Hierdurch erledigt sich die