Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium  ermächtigt,
das  Pfand  nach  einer,  dem  Schuldner  anzukündigenden,  vierzehntägigen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzuliefern  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  sowie  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben,
sind  unzulässig,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein
Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  den  Vorschuß  sammt
Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2c.  2c.

K  530)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz;
vom  26sten  Mai  1863.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  5  Sub  b
und  19  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten
dergestalt  hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  26sten  Mai  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beuft.

 

 

Demutb.

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Chemnitz.
rꝛc.  2.

85.  ꝛc.  ꝛc.

or  ner  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere
epont

Pfänder.  Werthspapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das