Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Vorrechte und Privilegien des Vereins. 
833. 2c. 2c. 
") Verkauf der deponirten Pfänder. 
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder andere 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, daß, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden, kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, 
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
2c. 2c. 
& 87) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Naundorf bei Freiberg; 
vom 18ten Juli 1863. 
Negem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §# 17, 18, 
19 und 21 des Regulativs für die in Naundorf bei Freiberg zu errichtende und von dasiger 
Gemeinde zu vertretende Sparcasse enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Aller- 
gnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses Sparcassenregulativ mit 
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 Sten Juli 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demutb. 
  
 
	        
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