Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(710 ) 
MÆ 88) Decret 
wegen Verlängerung der Chemnitzer Stadtbank; 
vom Zlsten Juli 1863. 
Won, Johann, von GOTCTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 224. 20c. 
haben auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz genehmigt, daß die Chem- 
nitzer Stadtbank noch auf weitere zehn Jahre, vom 1 2ten März 1864 an, fortbestehen möge. 
Wie jevoch hierdurch keine Neuerung hinsichtlich der Berechtigung dieser Bank eintreten 
soll, so behalten Wir Uns auch ausdrücklich vor, während der gedachten zehn Jahre die Auf- 
lösung der Bank in ihrer bisherigen Gestalt innerhalb eines Jahres von dem Tage an, wo 
Unser Ministerium des Innern dem Stadtrathe zu Chemnitz die Grundlagen, auf welche hin 
ein neues Bankinstitut daselbst concessionirt werden könnte, definitiv eröffnet haben wird, jeder- 
zeit anzuordnen. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 21 sten Juli 1863. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
I& 89)0) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Oederan; 
vom 22sten Juli 1863. 
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Iustizministeriums die in §§ 11 und 
25 sub b der Statuten des Creditvereins zu Oederan enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung 
andurch bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 2 sten Juli 1863. 
1 Ministerium des Innern. 
  
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demuth.
	        
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