Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Zu Beilage 7. 
Anhang 3. 
  
B. Vorschriften über die Beförderung von Pulver und Munition auf den 
Eisenbahnen. 
& 1. Alle der Selbstentzündung und Explosion leicht unterworfene militärische Munition 
darf auf den Eisenbahnen nur befördert werden, wenn dieselbe entweder in den Taschen oder 
Tornistern der befördert werdenden Militärmannschaften oder in den zum Transporte der ent- 
zündlichen Munition besonders eingerichteten militärischen Kriegsfahrzeugen sich befindet. 
Zündhütchen, Zündspiegel, Zünder, Zündlichte, Schlagröhren, Stoppinen, gefüllte Hülsen 
zu Raketen und dergleichen sind jedoch dieser Beschränkung nicht unterworfen, und werden auch 
in Eisenbahnfahrzeugen befördert, in welchem Falle dieselben jedoch in haltbaren, dicht schlie- 
ßenden Tonnen oder festen, mit Papier beklebten, hölzernen Kasten von höchstens 12 Cubikfuß 
Rauminhalt sorgfältig und dergestalt verpackt sein müssen, daß der innere Raum derselben 
völlig ausgefüllt ist; auch sind dieselben äußerlich mit der Bezeichnung: „Zündspiegel“ resp. 
„Zündungen“ zu versehen. Das Gewicht dieser Kasten 2c. darf 21 Ctr. nicht übersteigen. 
& 2. Die Truppen, welche sich bei den zu befördernden, mit brennbarem Kriegsmateriale 
beladenen Kriegsfahrzeugen befinden, sollen während des Transports auf der Eisenbahn nicht 
rauchen, oder auch zu irgend einem anderen Zwecke Feuerschwamm, Reibzündgegenstände oder 
sonstigen Zündstoff nicht anzünden dürfen. 
6au 3.Die Eisenbahnbeamten haben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß das im 
S 2 enthaltene Verbot beachtet werde. Wenn sie eine Verbotwidrigkeit wahrnehmen, haben sie 
den militärischen Vorgesetzten der Mannschaften davon Anzeige zu machen. 
& 4. Die Militärverwaltung wird Sorge tragen, daß die mit Munition beladenen Kriegs- 
fahrzeuge stets sorgfältig verdeckt und in ihnen die brennbaren Kriegsmaterialien nach allen von 
der Militärverwaltung vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln verpackt sind. 
65.Kriegsfahrzeuge, die brennbares Kriegsmaterial enthalten, dürfen nicht eher auf dem 
Bahnhofe zugelassen werden, bis mit ihrer Verladung auf die Eisenbahnwagen der Anfang 
gemacht werden kann. 
Dieser Anfang der Verladung darf nur dann vor sich gehen, wenn unmittelbar nach ihrer Be- 
endigung auch der Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, erfolgen kann.
	        
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