Zu Beilage 7.
Anhang 3.
B. Vorschriften über die Beförderung von Pulver und Munition auf den
Eisenbahnen.
& 1. Alle der Selbstentzündung und Explosion leicht unterworfene militärische Munition
darf auf den Eisenbahnen nur befördert werden, wenn dieselbe entweder in den Taschen oder
Tornistern der befördert werdenden Militärmannschaften oder in den zum Transporte der ent-
zündlichen Munition besonders eingerichteten militärischen Kriegsfahrzeugen sich befindet.
Zündhütchen, Zündspiegel, Zünder, Zündlichte, Schlagröhren, Stoppinen, gefüllte Hülsen
zu Raketen und dergleichen sind jedoch dieser Beschränkung nicht unterworfen, und werden auch
in Eisenbahnfahrzeugen befördert, in welchem Falle dieselben jedoch in haltbaren, dicht schlie-
ßenden Tonnen oder festen, mit Papier beklebten, hölzernen Kasten von höchstens 12 Cubikfuß
Rauminhalt sorgfältig und dergestalt verpackt sein müssen, daß der innere Raum derselben
völlig ausgefüllt ist; auch sind dieselben äußerlich mit der Bezeichnung: „Zündspiegel“ resp.
„Zündungen“ zu versehen. Das Gewicht dieser Kasten 2c. darf 21 Ctr. nicht übersteigen.
& 2. Die Truppen, welche sich bei den zu befördernden, mit brennbarem Kriegsmateriale
beladenen Kriegsfahrzeugen befinden, sollen während des Transports auf der Eisenbahn nicht
rauchen, oder auch zu irgend einem anderen Zwecke Feuerschwamm, Reibzündgegenstände oder
sonstigen Zündstoff nicht anzünden dürfen.
6au 3.Die Eisenbahnbeamten haben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß das im
S 2 enthaltene Verbot beachtet werde. Wenn sie eine Verbotwidrigkeit wahrnehmen, haben sie
den militärischen Vorgesetzten der Mannschaften davon Anzeige zu machen.
& 4. Die Militärverwaltung wird Sorge tragen, daß die mit Munition beladenen Kriegs-
fahrzeuge stets sorgfältig verdeckt und in ihnen die brennbaren Kriegsmaterialien nach allen von
der Militärverwaltung vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln verpackt sind.
65.Kriegsfahrzeuge, die brennbares Kriegsmaterial enthalten, dürfen nicht eher auf dem
Bahnhofe zugelassen werden, bis mit ihrer Verladung auf die Eisenbahnwagen der Anfang
gemacht werden kann.
Dieser Anfang der Verladung darf nur dann vor sich gehen, wenn unmittelbar nach ihrer Be-
endigung auch der Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, erfolgen kann.