Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

—  161.  —

23)  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Stadt  Annaberg  betreffend;
vom  isten  März  1864.

De-  Ministerium  des  Innern  hat,  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium,  zu  der
von  dem  Stadtrathe  zu  Annaberg,  unter  Zustimmung  der  dasigen  Gemeindevertretung,  beschlossenen
  Anleihe  von  21,000  Thalern  —-  —,  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden,  Seiten  des  Letzteren  unkündbaren,  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden
Schuldscheinen,  nachdem  Se.  Majestät  der  König  die  nachstehend  abgedruckte,  unter  i  des
Anleiheplans  enthaltene  Rechtsvergünstigung,  die  Mortification  vernichteter  oder  sonst  abbanden
gekommener  Schuldscheine,  Talons  und  Coupons  betreffend,  Allergnädigst  zu  bewilligen  geruht
haben,  die  Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  Diejenigen,  die  es  angeht,  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1sten  März  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Schmiedel.

2c.  2c.
i.

Wegen  vernichteter  oder  sonst  abhanden  gekommener  Schuldscheine,  Talons  und  Coupons
findet  zum  Behufe  ihrer  Mortification  ein  gleiches  Verfahren,  wie  für  Königlich  Sächsische
Staatspapiere  vorgeschrieben  ist,  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  Annaberg  oder  der
etwa  künftig  an  dessen  Stelle  tretenden  Justizbehörde  dergestalt  statt,  daß  Schuldscheine  dieser
Anleihe  wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,  Talons  und  Coupons  dieser  Anleihe
wie  Talons  und  Coupons  von  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldscheinen,  behandelt  werden.

20.  2.

MÆ  24)  Gesetz
zur  Erläuterung  der  Bestimmung  im  8  69,  3  des  Militärstrafgesetzbuchs
vom  1  lten  August  1855;
vom  isten  März  1861.
Wg  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.
verordnen  hiermit  zu  Erläuterung  der  Bestimmung  im  §  69,  3  des  Militärstrafgesetzbuchs  vom