Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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2) die Prüfung der Wahlliste und Berichtigung etwa darin sich vorfindender Unrichtigkeiten 
(§ 3, Punkt 3); 
3) die Erörterung und Cntscheidung von Einsprüchen gegen die Wahlliste (§ 3, Punkt 7); 
4) die Controle über gehorige Innehaltung der für die Auslegung der Wahlliste und 
Anberaumung des Wahltermins vorgeschriebenen Fristen (§ 3, Punkt 5 und 6); 
5) die Prüfung des Wahlprotocolls und definitive Feststellung des Wahlergebnisses; 
6) die Erörterung und Entscheidung von Einsprüchen gegen das Wahlverfahren. 
& 7. Einsprüche gegen die Wahlliste (I 3, Punkt 7 und § 6, Punkt 3) sind nur 
innerhalb acht Tagen nach Auslegung der Wahlliste (+ 3, Punkt 5) zulässig und konnen, 
dafern sie für begründet zu achten sind, nur die Berichtigung der Wahlliste zur Folge, niemals 
aber die Wirkung haben, daß dem weiteren Wahlverfahren Anstand gegeben werde. 
Einsprüche gegen das Wahlverfahren (§ 6, Punkt 6) sind nur innerhalb der ersten acht 
Tage nach dem Wahltermine (§ 3, Punkt 8 und 9) zulässig und bei der Obrigkeit anzubringen. 
Dafern sie für begründet zu achten sind, ist die Wahl zu wiederholen. 
Vorstehende Bestimmungen greifen übrigens auch dann Platz, wenn die Wahl nach 81b 
unter unmittelbarer Leitung der Obrigkeit geschieht, nicht minder hat solchenfalls die letztere 
die im § 3 unter Punkt 5 und 6 getroffenen Bestimmungen ebenfalls zu beobachten. 
& . Wesentliche Mängel im Verfahren, d. h. solche, welche sich entweder auf die Nicht- 
innehaltung der für die Auslegung der Wahlliste und die Anberaumung des Wahltermins vorge- 
schriebenen Fristen, oder auf die unrichtige Führung des Wahlprotocolls beziehen, oder die, wenn 
sie in der Theilnahme Nichtberechtigter an der Wahlhandlung, oder in der willkührlichen Aus- 
schließung berechtigter Gemeindeglieder von letzterer bestehen, auf das vorliegende Abstimmungs- 
ergebniß möglicher Weise von Einfluß gewesen sein können, haben, nach Ermessen und Beschluß 
der Gemeindeobrigkeit, die gänzliche oder theilweise Cassation des Wahlverfahrens und die 
Wiederholung der für ungültig erklärten Acte zur Folge. 
Führt auch das zweite Wahlverfahren wegen formeller Mängel zu keinem gültigen Ergeb- 
nisse, so ist dasselbe zum dritten Male unter unmittelbarer Leitung der Gemeindeobrigkeit (§ 1 b.) 
zu wiederholen. 
89. Die Vorschrift im 8 28, Abs. 1 der Landgemeindeordnung vom 7ten November 
1838 wird aufgehoben. 
Stimmberechtigt sind künftig sowohl die im Gemeindebezirke ansässigen, als die nicht 
ansässigen Gemeindeglieder. « 
Die Gemeindeausschußpersonen werden, soweit sie den Ansässigen angehören, nur von 
diesen, soweit sie den Unansässigen angehören, nur von den letzteren gewählt. Dasselbe leidet 
Anwendung, insofern nach der Bestimmung im § 43, Abs. 2 der Landgemeindcordnung die 
Wahl der Ausschußpersonen durch Wahlmänner geschieht. Was dem entgegen im § 43 der 
Landgemeindeordnung vorgeschrieben ist, ist aufgehoben.
	        
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