Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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der Gemeindeältesten für jede Stelle besonders zu wählen ist, bei den anderen Wahlen aber 
jeder Abstimmende die erforderliche Anzahl von Namen zu Wählender gleichzeitig auf den 
Stimmzettel aufzuschreiben hat, hat es zu bewenden. 
13. Zum Behufe der Abstimmung werden den zur Wahl Erschienenen durch den 
Gemeindevorstand oder ein. Mitglied des Wahlausschusses Stimmzettel, welche zuvor abzustem- 
peln und mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind, ausgehändigt. Nicht minder hat der 
Gemeindevorstand, wenn er für die betreffende Wahl zu den Stimmberechtigten gehört, be- 
ziehendlich das die Vertheilung der Stimmzettel besorgende Ausschußmitglied für sich selbst einen 
Stimmzettel zurückzubehalten. Jeder Abstimmende hat seinen Stimmzettel, nachdem er darauf 
die erforderliche Anzahl von Namen zu Wählender geschrieben oder schreiben lassen, in ein dazu 
anzuschaffendes, mit einer im Deckel befindlichen Oeffnung versehenes Behältniß (Stimmkasten) 
einzulegen. . 
&14. In einem Wahltermine der § 7 gedachten Art darf nach Ablauf der in dem 
öffentlichen Anschlage festgesetzten Schlußstunde Niemand mehr zur Abstimmung zugelassen 
werden, und daher auch keine weitere Ausgabe von Stimmzetteln erfolgen. Für die in 8§8# 8 
und 9 gedachten Wahlhandlungen hat es bei der Vorschrift im § 46 der Landgemeindeordnung, 
sowie im § 11, Abs. 2, 9§ 14 und 24 der Ausführungsverordnung dazu, wonach die Wahl 
gültiger Weise vorgenommen werden kann, sobald zwei Dritttheile der zum Erscheinen Berech- 
tigten anwesend sind, zu bewenden. 
15. Nach dem Schlusse der Abstimmung sind die Stimmzettel aus dem Stimmkasten 
herauszunehmen, die abgegebenen Stimmen laut zu verlesen, auszuzählen und aufzuschreiben, 
und das Ergebniß den Anwesenden bekannt zu machen. 
Die Verlesung und Auszählung der Stimmen hat immer doppelt, sowohl durch den Ge- 
meindevorstand, als zur Controle noch durch eine zweite Person zu erfolgen, welche letztere in 
den Fällen von 6§ 7 und 8 ein Mitglied des Wahlausschusses sein muß. 
Nach erfolgter Auszählung und Aufzeichnung der Stimmen sind die Stimmzettel, und 
zwar, wenn bei einer Wahl der im §& 9 gedachten Art eine mehrmalige Abstimmung nöthig 
gewesen ist, die für jede einzelne Abstimmung abgegebenen Stimmzettel besonders vom Gemeinde- 
vorstande unter Verschluß zu bringen und zu dem Ende mit dem Gemeindesiegel zu versehen; 
auch ist noch das Siegel einer zweiten Person, welche in den Fällen von §§# 7 und 8 ein 
Mitglied des Wahlausschusses sein muß, beizufügen. 
§ 16. Das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protocoll muß enthalten: 
a) Ort, Zeit und Gegenstand der Wahl, sowie Angabe der Person, welche die Wahl 
geleitet hat, und beziehendlich derjenigen, welche als Wahlausschußmitglieder und als Schrift- 
führer thätig gewesen sind; 
b) Verzeichniß der erschienenen Wähler, und zwar bei Urwahlen mit Angabe der betref- 
fenden Nummer, unter welcher ein jeder in der ausgehangenen Stimmliste aufgeführt ist;
	        
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