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Alle § 21 des Preßgesetzes vom 14ten März 1851 bemerkte Zeitschriften haben diese
Bekanntmachung aufzunehmen.
Dresden, den 25sten Juli 1864.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Welcker.
80) Verordnung,
die Aufhebung des § 24 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch-
Uebergangsabgabe-Gesetzes betreffenden Verordnung vom 29sten Mai 1852
betresfend;
vom 26sten Juli 1864.
In Folge der durch das Gewerbegesetz vom 15ten October 1861 (Gesetz- und Verordnungs—
blatt vom Jahre 1861, Seite 187 fg.) veränderten gewerbspolizeilichen Bestimmungen sind
über die Auslegung der im § 24 der Verordnung vom 29 sten Mai 1852, die Ausführung
des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes vom 25sten Mai 1852 betreffend
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 150), enthaltenen Vorschrift über
die Anmeldung der Gewerbsräume Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung Folgendes ver-
ordnet wird:
Im Sinne von § 24 der obenangezogenen Verordnung vom 29sten Mai 1852 ist als
ein Solcher, welcher das „Viehschlachten gewerbmäßig“ betreiben will und daher zur An-
meldung der zum Schlachten und zur Aufbewahrung des Fleischwerks dienenden Räume ver-
pflichtet ist, ein Jeder anzusehen, welcher entweder die Absicht, das Viehschlachten gewerbmäßig
zu betreiben, durch Abgabe der im § 5 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 vor-
geschriebenen Anmeldung ausdrücklich erklärt oder auch ohne eine solche Anmeldung das Bank-
schlachten thatsächlich betreibt. Letzteres ist bezüglich eines Jeden anzunehmen, der mehr als 3
schlachtsteuerpflichtige Viehstücke innerhalb eines Kalenderjahres ausschlachtet und ganz oder
theilweise verpfundet.
Hiernach haben sich sowohl die Steuerbehörden, wie die Steuerpflichtigen gebührend
zu achten.
Dresden, den 26sten Juli 1864.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.