Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Alle § 21 des Preßgesetzes vom 14ten März 1851 bemerkte Zeitschriften haben diese 
Bekanntmachung aufzunehmen. 
Dresden, den 25sten Juli 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Welcker. 
  
80) Verordnung, 
die Aufhebung des § 24 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch- 
Uebergangsabgabe-Gesetzes betreffenden Verordnung vom 29sten Mai 1852 
betresfend; 
vom 26sten Juli 1864. 
In Folge der durch das Gewerbegesetz vom 15ten October 1861 (Gesetz- und Verordnungs— 
blatt vom Jahre 1861, Seite 187 fg.) veränderten gewerbspolizeilichen Bestimmungen sind 
über die Auslegung der im § 24 der Verordnung vom 29 sten Mai 1852, die Ausführung 
des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes vom 25sten Mai 1852 betreffend 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 150), enthaltenen Vorschrift über 
die Anmeldung der Gewerbsräume Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung Folgendes ver- 
ordnet wird: 
Im Sinne von § 24 der obenangezogenen Verordnung vom 29sten Mai 1852 ist als 
ein Solcher, welcher das „Viehschlachten gewerbmäßig“ betreiben will und daher zur An- 
meldung der zum Schlachten und zur Aufbewahrung des Fleischwerks dienenden Räume ver- 
pflichtet ist, ein Jeder anzusehen, welcher entweder die Absicht, das Viehschlachten gewerbmäßig 
zu betreiben, durch Abgabe der im § 5 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 vor- 
geschriebenen Anmeldung ausdrücklich erklärt oder auch ohne eine solche Anmeldung das Bank- 
schlachten thatsächlich betreibt. Letzteres ist bezüglich eines Jeden anzunehmen, der mehr als 3 
schlachtsteuerpflichtige Viehstücke innerhalb eines Kalenderjahres ausschlachtet und ganz oder 
theilweise verpfundet. 
Hiernach haben sich sowohl die Steuerbehörden, wie die Steuerpflichtigen gebührend 
zu achten. 
Dresden, den 26sten Juli 1864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer.
	        
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